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# 54. Verordnung:Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung

54. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 2022, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund der §§ 23 Abs 4, 25 Abs 4, 27 Abs 3, 31 Abs 3, 33 Abs 3, 36 Abs 3, 37 Abs 1 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Wohnbauförderungsverordnung 2015, LGBl Nr 29/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 66/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile für § 26a eingefügt:

2. Im § 10 Abs 4 lautet der erste Satz: „Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e, h und i sowie Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden.“

3. Im § 12 Abs 3 Z 4 lauten die lit a und b:

4. Im § 15 Abs 5 wird in der Tabelle die Wortfolge „2 % jährlich“ durch die Wortfolge „1,5 % jährlich“ ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auszahlungsbetrag nach dem prozentuellen Verhältnis von Baufortschritt zur prozentuellen Höhe der Förderung (Grundbetrag und Zuschläge) bemessen und das Ergebnis auf volle 5 % gerundet werden kann. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.“

6. Im § 20 Abs 5 lautet die Z 2:

7. Im § 22 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Der Einleitungssatz lautet: „Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten waren.“

7.2. In der Z 3 der Tabelle werden in der ersten Spalte die Wortfolge „des Wärmebereitstellungssystems“ durch die Wortfolge „des gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems“ und in der zweiten Spalte der Betrag „25.000 €“ durch den Betrag „30.000 €“ ersetzt.

8. Im § 22 Abs 2 wird angefügt: „Von den höchstzulässigen U-Werten kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird.“

8a. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8a.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „dies gilt nicht für Wohnheime.“

8a.2. Im Abs 2 Z 2 wird nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „und bei Wohnheimen mit dem Betrag von 50.000 € je Wohneinheit bzw Wohnung“ eingefügt.

9. Im § 24 Abs 1 wird angefügt: „Der Grundbetrag gemäß den Z 1 und 2, jeweils lit a, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.“

10. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:

### „Ergänzende Voraussetzung für erweiterte Wohnbeihilfe {#prov_erganzende_voraussetzung_fur_erweiterte_wohnbeihilfe}

### § 26b {#par_26b}

Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 S.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 10 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.“

11. Im § 27 Abs 2 Z 1 wird die Wortfolge „jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg gemäß dem Richtwertegesetz“ durch die Wortfolge „Betrag gemäß § 26b“ ersetzt.

11a. Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11a.1. Im Abs 3 wird der Ausdruck „...../2021“ durch den Ausdruck „66/2021“ ersetzt.

11a.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Die Novelle LGBl Nr 54/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2022/323/A notifiziert.“

12. Im § 36 Abs 2 wird angefügt: „Für Förderungen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes gilt ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 3,43 € und für Förderungen mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 4,80 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.“

13. Im § 37 Abs 11 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

14. Im § 37 Abs 21 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Anlagen B, C und C/1“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021“ eingefügt und nach dem zweiten Satz angefügt: „Die §§ 4, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.“

15. Im § 37 Abs 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im zweiten Satz wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

15.2. Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Für Förderungszusicherungen mit einem Übergabetermin ab dem 1. Jänner 2025 sind § 10 Abs 2, 3, 3a und 4 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zuschläge gemäß der Anlage B Abs 1, 2 lit a bis e, h und i sowie Abs 3 lit c und h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 weiter gewährt werden können.“

16. Im § 37 Abs 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im ersten Satz wird das Datum „31. Juli 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ und im zweiten Satz das Datum „1. August 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ ersetzt.

16.2. Die Z 1 lautet:

17. Dem § 37 wird folgender Abs 25 angefügt:

„(25) Die §§ 10 Abs 4, 12 Abs 3, 15 Abs 5, 19 Abs 4, 20 Abs 5, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 26b, 27 Abs 2, 35 Abs 3 und 4, 36 Abs 2 und 37 Abs 11, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die §§ 10 Abs 4, 20 Abs 5 sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die §§ 26b, 27 Abs 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.“

18. Die Anlage A lautet:

### „Anlage A {#prov_anlage_a}

#### Zumutbarer Wohnungsaufwand

bei einem monatlichen

Haushaltseinkommen

in € bis:

Zumutbarer Wohnungsaufwand

in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens

bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 1)

1

2

3

4

5

6

€ 655,00

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 700,00

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 745,00

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 790,00

0,75%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 835,00

1,50%

0,75%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 880,00

2,25%

1,50%

0,75%

0,00%

0,00%

0,00%

€ 925,00

3,00%

2,25%

1,50%

0,75%

0,00%

0,00%

€ 970,00

3,75%

3,00%

2,25%

1,50%

0,75%

0,00%

€ 1.015,00

4,50%

3,75%

3,00%

2,25%

1,50%

0,75%

€ 1.060,00

5,25%

4,50%

3,75%

3,00%

2,25%

1,50%

€ 1.105,00

6,00%

5,25%

4,50%

3,75%

3,00%

2,25%

€ 1.150,00

6,75%

6,00%

5,25%

4,50%

3,75%

3,00%

€ 1.195,00

7,50%

6,75%

6,00%

5,25%

4,50%

3,75%

€ 1.240,00

8,25%

7,50%

6,75%

6,00%

5,25%

4,50%

€ 1.285,00

9,00%

8,25%

7,50%

6,75%

6,00%

5,25%

€ 1.330,00

9,75%

9,00%

8,25%

7,50%

6,75%

6,00%

€ 1.375,00

10,50%

9,75%

9,00%

8,25%

7,50%

6,75%

€ 1.420,00

11,25%

10,50%

9,75%

9,00%

8,25%

7,50%

€ 1.465,00

12,00%

11,25%

10,50%

9,75%

9,00%

8,25%

€ 1.510,00

12,75%

12,00%

11,25%

10,50%

9,75%

9,00%

€ 1.555,00

13,50%

12,75%

12,00%

11,25%

10,50%

9,75%

€ 1.600,00

14,25%

13,50%

12,75%

12,00%

11,25%

10,50%

€ 1.645,00

15,00%

14,25%

13,50%

12,75%

12,00%

11,25%

€ 1.690,00

15,75%

15,00%

14,25%

13,50%

12,75%

12,00%

€ 1.735,00

16,50%

15,75%

15,00%

14,25%

13,50%

12,75%

€ 1.780,00

17,25%

16,50%

15,75%

15,00%

14,25%

13,50%

€ 1.825,00

18,00%

17,25%

16,50%

15,75%

15,00%

14,25%

€ 1.870,00

18,75%

18,00%

17,25%

16,50%

15,75%

15,00%

€ 1.915,00

19,50%

18,75%

18,00%

17,25%

16,50%

15,50%

€ 1.960,00

20,25%

19,50%

18,75%

18,00%

17,00%

16,00%

€ 2.005,00

21,00%

20,25%

19,50%

18,75%

17,50%

16,50%

€ 2.050,00

21,75%

21,00%

20,25%

19,50%

18,00%

17,00%

€ 2.095,00

22,50%

21,75%

21,00%

20,25%

18,50%

17,50%

€ 2.140,00

23,25%

22,50%

21,75%

21,00%

19,00%

18,00%

€ 2.185,00

24,00%

23,25%

22,50%

21,50%

19,50%

18,50%

€ 2.230,00

24,75%

24,00%

23,25%

22,00%

20,00%

19,00%

€ 2.275,00

25,50%

24,75%

24,00%

22,50%

20,50%

19,50%

€ 2.320,00

26,25%

25,50%

24,50%

23,00%

21,00%

20,00%

€ 2.365,00

27,00%

26,25%

25,00%

23,50%

21,50%

20,50%

€ 2.410,00

27,75%

27,00%

25,50%

24,00%

22,00%

21,00%

€ 2.455,00

28,50%

27,75%

26,00%

24,50%

22,50%

21,50%

€ 2.500,00

29,25%

28,50%

26,50%

25,00%

23,00%

22,00%

€ 2.545,00

30,00%

29,25%

27,00%

25,50%

23,50%

22,50%

€ 2.590,00

30,75%

30,00%

27,50%

26,00%

24,00%

23,00%

€ 2.635,00

31,50%

30,75%

28,00%

26,50%

24,50%

23,50%

€ 2.680,00 2)

32,25%

31,50%

28,50%

27,00%

25,00%

24,00%

1)

Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Haushaltseinkommens.

2)

Für jede weiteren (angefangenen) 45,00 € des monatlichen Haushaltseinkommens erhöht sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 0,5 % des monatlichen Haushaltseinkommens.

“

19. In der Anlage B wird im Abs 2 in der Tabelle angefügt:

„

h)

Bebautes Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a S.WFG 2015)

5

i)

Bauteilaktivierung mit gleichzeitigem Nachweis des Kriteriums „Thermische Flexibilität von Gebäuden“ gemäß dem klimaaktiv Kriterienkatalog für Wohnbauten Neubau und Sanierung des Bundesministeriums für Klimaschutz (Wien 2020).

1

“

20. In der Anlage B wird im Abs 5 in der Tabelle zu lit c die Wortfolge „Ausgabe 2015“ durch die Wortfolge „Ausgabe 2019“ ersetzt.