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# 57. Verordnung:Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde – 2. Waldbrandverordnung Landeshauptstadt Salzburg 2022

57. Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22. Juli 2022 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Landeshauptstadt Salzburg

> Gemäß § 41 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

### § 2 {#par_2}

Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Landeshauptstadt Salzburg umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

### § 3 {#par_3}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.