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# 60. Verordnung:Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung; Änderung

60. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 2022, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 45 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 70/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird unter dem Wort „Koppl“ die Wortfolge „Maria Alm am Steinernen Meer“ eingefügt.

1.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 11)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 12)“ ersetzt.

2. Im § 4 wird angefügt:

„(12) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“