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# 80. Gesetz:Salzburger Sozialunterstützungsgesetz; Änderung

80. Gesetz vom 5. Oktober 2022, mit dem das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 wird in der Z 3 angefügt: „keine Haushaltsgemeinschaft liegt insbesondere vor bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;“

2. Im § 6 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 4 entfällt die Wortfolge „für die Hilfe suchende Person“.

2.2. In der Z 8 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

2.3. Nach der Z 8 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

3. Dem § 47 wird folgender Abs 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3 und 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.“