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# 81. Gesetz:Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung

81. Gesetz vom 5. Oktober 2022, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs 4 Z 3 lautet:

2. Im § 17 Abs 10 lautet der letzte Satz:

3. Nach § 17 Abs 10a wird eingefügt:

„(10b) Für Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Abs 10 Z 4 dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn

4. § 40 Abs 5 lit a und b lautet:

5. Im § 50 wird nach Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.“

6. Dem § 61 werden folgende Abs 14 und 15 angefügt:

„(14) Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(15) Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.“