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# 96. Gesetz:Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986; Änderung

96. Gesetz vom 9. November 2022, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs 1 lautet:

„(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Ein Transport des Verstorbenen vor der Totenbeschau ist nur zulässig, wenn eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorliegt, in der der Eintritt des Todes festgestellt und weiters erklärt wird, dass keine Zweifel an einer natürlichen Todesursache bestehen und der Tod nicht auf Grund einer meldepflichtigen Erkrankung eingetreten ist. Für die Bestätigung kann die Landesregierung durch Verordnung ein Formularmuster festlegen. Der Transport vor der Totenbeschau darf nur zur nächstgelegenen verfügbaren und entsprechend ausgestatteten Leichenhalle (Leichenkammer) gemäß § 17 vorgenommen werden.“

2. Im § 49 wird angefügt:

„(8) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“