/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20221222_123/image001.jpg

# 123. Kundmachung:Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2023

123. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2022 über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 für das Jahr 2023

> Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2023 gebühren als monatlicher Bezug in Euro:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

10.479,10

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

8.097,50

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

9.050,10

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

5.716,00

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

18.576,60

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

17.147,80

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

16.195,00

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

10.002,80

9.

entfallen (LGBl Nr 92/2018)

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

16.795,20

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

14.759,40

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

13.232,60

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

7.634,30

ansonsten

6.616,20

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.868,00

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.850,20

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

9.174,70

b) von

11.001

bis

13.000

8.842,70

c) von

9.001

bis

11.000

8.386,00

d) von

7.001

bis

9.000

7.818,60

e) von

5.001

bis

7.000

7.334,30

f) von

3.001

bis

5.000

6.780,90

g) von

2.001

bis

3.000

5.950,70

h)

bis

2.000

5.120,10

17.

dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer

6.668,40

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.569,10