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# 11. Gesetz:Salzburger Sozialhilfegesetz und Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz; Änderung

11. Gesetz vom 1. Februar 2023, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz und das Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes

> Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 wird nach Abs 8 folgender Abs 8a eingefügt:

„(8a) Verordnungen gemäß den Abs 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.“

2. Im § 22 Abs 6 wird angefügt: „Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.“

3. Dem § 61 wird folgender Abs 17 angefügt:

„(17) Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“

#### Artikel II

#### Änderung des Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetzes

> Das Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2023, LGBl Nr 120/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, von ihnen bereits gefasste Beschlüsse, mit denen sie die Tarife für ihre Seniorenheime für das Jahr 2023 festgelegt haben, rückwirkend abzuändern, um eine zusätzliche Tariferhöhung durch die Landesregierung gemäß der Ermächtigung des Abs 1 zu berücksichtigen.“

2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“