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# 15. Verordnung:Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

15. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2023 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sowie der Kommissionsgebühren (Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023 – S. VuK-VO 2023)

> Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51, und des § 95 Abs 7 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben

### Höhe der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung {#prov_hohe_der_verwaltungsabgaben_in_den_angelegenheiten_der_landes_und_gemeindeverwaltung}

### § 1 {#par_1}

(1) Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich:

#### 2. Abschnitt

#### Kommissionsgebühren

### Höhe der Kommissionsgebühren {#prov_hohe_der_kommissionsgebuhren}

### § 2 {#par_2}

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:

Dienststelle/Behörde

Euro

1.

Für Amtshandlungen

• des Amtes der Landesregierung,

• des Landesverwaltungsgerichts,

• einer Bezirkshauptmannschaft oder

• des Grundverkehrsbeauftragten, der Grundverkehrskommission oder der Ausnahmenkommission

16 €1

2.

Für Amtshandlungen

• des Magistrates Salzburg,

• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder

• einer Behörde eines Gemeindeverbandes

11 €1

3.

Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993).

11 €1, 2

4.

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen

• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder

• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die

zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind

5 €1

5.

Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands

216 €3

Anmerkungen:

1

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

2

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

3

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

#### 3. Abschnitt

#### Überwachungsgebühren

### § 3 {#par_3}

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen

handelt.

#### 4. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen

### Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit {#prov_zusammentreffen_mehrerer_amtshandlungen_in_einer_angelegenheit}

### § 4 {#par_4}

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs. 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

### Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben {#prov_art_der_entrichtung_der_verwaltungsabgaben}

### § 5 {#par_5}

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden

(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 6 {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2023 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs 3, 4 und 5 nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 112/2018, LGBl Nr 37/2019, LGBl Nr 129/2020 und LGBl Nr 101/2021 außer Kraft.

(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Mai 2018 gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.

(4) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 30. April 2018, aber vor dem 1. März 2023 gestellt wurde, sowie auf Amtshandlungen, auf die weiterhin das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 anzuwenden ist (§ 72 Abs 2 S.GVG 2023), ist weiterhin die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 anzuwenden.

(5) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung oder gemäß TP 24 der Anlage der Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.

### Anlage {#prov_anlage}

Allgemeiner Teil

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

1

1.

Bescheide im Sinn der §§ 56 ff AVG, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen

43 €

2.

nicht als Bescheid im Sinn der §§ 56 ff AVG ergehende behördliche Erledigungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, wenn damit eine Angelegenheit vollständig erledigt wird, ausgenommen:

• Vidierungs- und Genehmigungsvermerke

• Amtshandlungen gemäß TP 2

2

Die folgenden Amtshandlungen, wenn diese wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, ausgenommen Vidierungs- und Genehmigungsvermerke:

• Bescheinigungen

• Legitimationen

• Zeugnisse

• Duplikate

• Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

• Bestätigungen (ausgenommen einfache kanzleimäßige Übernahmebestätig-

ungen, Rechtskraftbestätigungen udgl)

22 €

Besonderer Teil

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

3

1.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen erwachsenen Fremden

1.079 €

2.

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den erwachsenen Ehepartner

3.

Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an eine erwachsene Staatsbürgerin oder einen erwachsenen Staatsbürger

4

1.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Fremden

539 €

2.

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein minderjähriges Kind, Wahlkind oder Kindeskind des Fremden

3.

Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Staatsbürger

5

Feststellungen gemäß § 38 Abs 2 oder § 42 Abs 1 StbG

539 €

Straßenverkehr und Schifffahrt

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grund-

betrag

Zuschlag

Höchst

betrag

6

1.

Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren in der Straßenverkehrsordnung 1960, in Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960, im Schifffahrtsgesetz oder in Verordnungen auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes festgelegten Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten oder die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs 3 StVO 1960

a) bis zur Dauer einer Woche

11 €1

32 €2

900 €3,4

b) bis zur Dauer eines Monats

43 €1

c) für die Dauer von mehr als einen Monat

86 €1

2.

Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren im § 42 StVO 1960 festgelegten oder in einer Verordnung auf der Grundlage des § 42 StVO 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten oder von in sonstigen Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg

a) bis zur Dauer einer Woche

43 €1

32 €2

1.800 €4

b) bis zur Dauer eines Monats

86 €1

c) für die Dauer von mehr als einen Monat

173 €1

7

Bewilligung von sonstigen Vorhaben, ausgenommen Vorhaben von lediglich örtlicher Bedeutung, die nicht gewerblich oder nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung durchgeführt werden

108 €

Anmerkungen:

1

Der Grundbetrag ist je Fahrzeug oder je Werbe- oder Ankündigungseinrichtung zu berechnen.

2

Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2 AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.

3

Der Höchstbetrag gilt nicht in den Fällen des § 84 Abs 3 StVO 1960.

4

Der Höchstbetrag ist nur in folgenden Fällen anzuwenden:

Die beantragte(n) Ausnahme(n) dient/dienen der Realisierung von Vorhaben

1.

die nicht-gewerblich durchgeführt werden,

2.

die vorbehaltlich der Z 3 und 4 nicht von einem Verein im Sinn des Vereinsgesetzes durchge-

führt werden,

3.

die im Rahmen des Geschäftsfeldes oder Tätigkeitsbereichs eines Gewerbebetriebes oder

im Rahmen des statutengemäßen Vereinszwecks verfolgt werden und im konkreten Einzelfall

gemeinnützigen Zwecken im Sinn der §§ 35 und 36 BAO dienen; oder

4.

die im Rahmen des Geschäftsfeldes oder Tätigkeitsbereichs einer Einrichtung,

• die durch Gesetz als gemeinnützig anerkannt ist,

• die durch einen Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als gemeinnützig erklärt wurde oder

• die sonst erkennbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 35 und 36 BAO verfolgt,

Umweltverträglichkeitsprüfung

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Höchst

betrag

8

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 UVP-G 2000)

2.157 €1,2

9

Genehmigung eines Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000

10.785 €1,3

10

Genehmigung eines Vorhabens gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000

5.393 €2,3

10.785 €2,3

11

Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung (§ 18b UVP-G 2000)

2.696 €3

Anmerkungen:

1

Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf die gemäß TP 9 vorzuschreibende Verwaltungsabgabe anzurechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilt wird.

2

Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf den Höchstbetrag gemäß TP 10 anzu

rechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 für ein Vorhaben die

Genehmigung gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000 erteilt wird.

3

Im Fall der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß TP 9, TP 10 oder TP 11 entfällt eine gesonderte Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für alle im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 durchgeführten Amtshandlungen.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

12

Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

1.294 €

Wirtschaft

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grundbetrag

Zuschlag

13

1.

Bewilligung zur Führung einer Schi- oder Snowboardschule (§§ 6 oder 15a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

216 €

32 €1

2.

Bewilligung zur Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter(in) (§§ 22 oder 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

3.

Erteilung der Bergführer- oder Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger Bergsportführergesetz – S.BFG)

14

1.

Bewilligung gemäß § 4 Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG

1.079 €

2.

Genehmigung der Bestellung einer neuen Betriebsleiterin oder eines neuen Betriebsleiters (§ 12 S.WuG)

15

Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 23 S.WuG

216 €2

16

Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz)

216 €

17

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 3 Salzburger Campingplatzgesetz)

324 €

18

Anerkennung von Ausbildungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

216 €

Anmerkungen:

1

Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2

AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.

2

Der Grundbetrag ist für jede zur Kenntnis genommene Maßnahme gesondert vorzuschreiben.

Elektrizitätswesen

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

19

1.

Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 14 Abs 1 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG)

5.392 €

2.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 1 LEG)

539 €

3.

Kenntnisnahme der Anzeige zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 2 LEG) ausgenommen Erzeugungsanlagen, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden

4.

Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen (§ 45a LEG)

5.

Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)

Raumordnung und Bauen

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grund-

betrag

Zuschlag

Höchst-

betrag

20

1.

Feststellung der Raumverträglichkeit einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 15 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009

1.079 €

2.

Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs gemäß § 16 Abs 1 ROG 2009

1.618 €

21

1.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung

(§ 31 Abs 3 ROG 2009)

539 €

2.

Bewilligung der Zweckentfremdung einer bestehenden Wohnung (§ 31b ROG 2009)

270 €

3.

Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46

Abs 1 ROG 2009

539 €

22

1.

Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz – BGG)

108 €

22 €1

5.393 €

2.

Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes (§ 24 Abs 1 BGG)

3.

Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24a BGG)

108 €

23

Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände (§ 25 Abs 7a oder 8 BGG)

108 €

22 €2

5.393 €

24

1.

Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48, 49 und 49a Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden) und sich für zumindest eine der beantragten baulichen Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt

108 €

16 €3

5.393 €

2.

Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48, 49 und 49a Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden), und sich für keine der beantragten Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt

108 €

3.

selbstständige (nachträgliche) Erteilung einer Ausnahme gemäß § 47 BauTG

431 €

25

Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung (einschließlich der nachfolgenden Genehmigung von geringfügigen Abweichungen)

108 €

32 €4

5.393 €

26

1.

Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 oder 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG)

324 €

324 €5

2.

Erteilung einer Einzelbewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung einer frei stehenden Antennentragmastanlage (§ 10 Abs 2 OSchG)

647 €

27

Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)

11 €6

Anmerkungen:

1

Dieser Zuschlag ist ab einer Fläche des Bauplatzes (bzw im Fall der TP 22 Z 2 ab einer Änderung [Vergrößerung oder Verkleinerung] der Fläche des Bauplatzes) von 1.000 m2 je weitere angefangene 100 m2 vorzuschreiben.

2

Dieser Zuschlag ist je angefangene 10 m3 umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes vorzuschreiben.

3

Dieser Zuschlag ist je angefangene 100 m3 umbauter (abgebrochener) Raum vorzuschreiben.

4

Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2

AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.

5

Dieser Zuschlag ist nur dann vorzuschreiben, wenn es sich bei der Ankündigungsanlage um eine be

leuchtete oder selbstleuchtende Anlage handelt.

6

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan (§ 10 Abs 3 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

Veranstaltungswesen

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grund-

betrag

Zuschlag

28

Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 4 Abs 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997

108 €

32 €1

29

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung einer entgeltlichen Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe

54 €2

30

1.

Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung

216 €

32 €1

2.

Genehmigung der Erweiterung einer Veranstaltungsstätte (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung

108 €

32 €1

Anmerkungen:

1

Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2

AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.

2

Im Fall des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten ist der Grundbetrag je Apparat zu berechnen.

Natur- und Umweltschutzschutz

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grund-

betrag

Zuschlag

Höchst-betrag

31

1.

nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung einer Maßnahme gemäß § 25 Abs 1 NSchG

162 €

22 €1

5.393 €

2.

nicht im vereinfachten Verfahren erfolgte Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 1 NSchG

32²

1.

nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung eines Eingriffs in ein Landschaftsschutzgebiet (§ 18 NSchG), Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG), Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG) oder in einen geschützten Lebensraum (§ 24 NSchG)

162 €

22 €1

5.393 €

2.

nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Zulassung eines Eingriffs in ein Naturdenkmal (§ 8 NSchG),ein geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung (§ 10 Abs 1 NSchG) oder in einen geschützten Landschaftsteil (§ 15 Abs 2 NSchG)

108 €

22 €1

5.393 €

3.

nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahme gemäß § 11 Abs 4 NSchG

4.

nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 30 Abs 1 NSchG oder § 34 NSchG

33

Bewilligung des Betriebs eines Tierheims, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs (§ 29 Tierschutzgesetz)

270 €

32 €³

Anmerkungen:

1

Der Zuschlag ist vorzuschreiben:

1.

Bei Maßnahmen, die mit flächigen Bodenverletzungen, flächigen Einwirkungen auf den Boden

oder großflächigen Aufschüttungen verbunden sind (zB Abbau- oder Lagerstätten, Schipisten,

Campingplätze, Beschneiungsanlagen, Parkplätze etc) je begonnene 1.000 m² der betroffenen (Erweiterungs-)Fläche.

2.

Bei Linienvorhaben (zB Leitungen, Verkehrswege, Beförderungsanlagen) je begonnene 1.000 m Länge oder Verlängerung.

2

Die TP 32 ist nur anzuwenden, wenn eine Vorschreibung gemäß TP 31 nicht in Betracht kommt.

3

Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2

AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.

Gesundheitswesen

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

34

1.

Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997), eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997)

647 €

2.

Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)

3.

Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997)

4.

Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997)

5.

Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Kuranstalt (§ 25 Abs 8 HKG 1997)

6.

Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 27 Abs 2 HKG 1997)

270 €

35

1.

Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 7 bzw 12a SKAG)

647 €

2.

Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 12 bzw 12g SKAG)

3.

Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 14 Abs 2 SKAG)

4.

Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG)

5.

Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG)

270 €

6.

Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG)

108 €

36

1.

Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 10a SKAG)

539 €

2.

Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots durch ein selbstständiges Ambulatorium (§ 12e SKAG)

37

1.

Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen- und BestattungsG)

270 €

2.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)

270 €

3.

Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)

162 €

4.

Bewilligung zur Einbringung der Asche außerhalb des Friedhofs in einen festen Gegenstand (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG)

162 €

Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

38

1.

Zustimmung zum Erwerb von Rechten gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern nicht ausschließlich TP 38 Z 2 anzuwenden ist

432 €

2.

Zustimmung zum ausschließlichen Erwerb von Bestands- oder sonstigen Nutzungs- und Benutzungsrechten gemäß § 7 Abs 1 Z 4 S.GVG 2023 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

108 €

3.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs 3 S.GVG 2023 oder gemäß § 7 Abs 2 Z 9 S.GVG 2023

108 €

39

1.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 14 Abs 2 Z 3 S.GVG 2023

108 €

2.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 16 Abs 2 Z 1 S.GVG 2023

22 €

3.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 S.GVG 2023

108 €

4.

Ausstellung einer Erklärung gemäß § 19 Z 1 S.GVG 2023, soferne nicht ausschließlich TP 39 Z 5 anzuwenden ist

108 €

5.

Ausstellung einer Erklärung gemäß § 19 Z 1 S.GVG 2023, die ausschließlich auf einer Bescheinigung gemäß TP 39 Z 1, Z 2 oder Z 3 beruht

22 €

40

1.

Zustimmung zum Erwerb von Rechten gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 durch nicht gleichgestellte Ausländer, sofern nicht ausschließlich TP 40 Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist

1.818 €

2.

Zustimmung

a) zum ausschließlichen Erwerb von Bestandsrechten gemäß § 24 Abs 1

Z 4 GVG 2023, oder

b) zum Erwerb oder zur Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesell-

schaften gemäß § 24 Abs 1 Z 6 GVG 2023, wenn damit ausschließlich

die Erlangung der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung von Be-

standsrechten verbunden ist,

durch nicht gleichgestellte Ausländer

431 €

3.

Zustimmung zum ausschließlichen Erwerb von Rechten gemäß § 25 Z 5 S.GVG 2023 durch nicht gleichgestellte Ausländer

431 €

4.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 21 Abs 3 S.GVG 2023 oder gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 oder einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 S.GVG 2023

108 €

41

1.

Auf die im Zusammenhang mit dem im 2. Hauptstück des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 geregelten Erwerbsarten zu erlassenden Bescheide und auszustellenden Bescheinigungen und Bestätigungen sind die TP 38, 39 und 40 sinngemäß anzuwenden, sofern nicht TP 41 Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist.

2.

Zustimmung zum Erwerb von Todes wegen gemäß § 38 Abs 4 S.GVG 2023

108 €

3.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs 3 S.GVG 2023

108 €

42

Zulassung einer Ausnahme oder Abweichung von einer Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023 oder einer Nutzungsverpflichtung gemäß §§ 18 Abs 3, 27 Abs 4 oder 28 Abs 4 S.GVG 2023

220 €

Land- und Forstwirtschaft

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

Grund-

betrag

Zuschlag

Höchst-

betrag

43

1.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen (Art 4 Verordnung (EU) 2016/1012)

431 €

97 €1

2.

Genehmigung eines Zuchtprogramms (Art 8 Verordnung (EU) 2016/1012)

647 €

129 €1

97 €3

3.

Genehmigung wesentlicher Änderungen eines Zuchtprogramms durch Bescheid (Art 9 Verordnung (EU) 2016/1012)

216 €

129 €2

97 €3

44

1.

Feststellungen gemäß § 15 Abs 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 – JG (einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Amtshandlungen, wie die Feststellung von Vorpachtrechten, Abrundung oder Austausch von Jagdgebietsflächen etc)

108 €

1 €4

5.393 €

2.

Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes gemäß § 16 Abs 1 JG

3.

Feststellungen gemäß § 17 Abs 1 JG

4.

Festsetzung des Inhalts eines Pachtvertrags (§ 17 Abs 6 JG)

5.

behördliche Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 2 JG)

6.

Bewilligung gemäß § 39 Abs 2 JG

45

Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)

162 €

16 €5

5.393 €

46

Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG)

54 €

47

Anerkennung einer in einem anderen Staat abgelegten Jagdprüfung als gleichwertig (§ 43 Abs 4 JG)

270 €

48

Erlassung eines Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des Jagdgebiets

1. bis 250 Hektar

54 €

2. über 250 Hektar

162 €

49

1.

Errichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen (§ 68 JG)

270 €

22 €6

5.393 €

2.

Kenntnisnahme der Errichtung eines Wildtierzuchtgatters mit Bescheid (§ 109 JG)

3.

ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 JG)

50

1.

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002)

162 €

2.

Entscheidung über die Art und den Umfang eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002)

51

Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1 Gentechnik-Vorsorgegesetz)

1.079 €

Anmerkungen:

1

Dieser Zuschlag ist für die zweite und jede weitere Prüfung im Tierzuchtrat vorzuschreiben.

2

Dieser Zuschlag ist für jede Prüfung im Tierzuchtrat vorzuschreiben.

3

Dieser Zuschlag ist je Mitgliedstaat vorzuschreiben, mit dem das Verfahren gemäß Art 12 Verordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden muss.

4

Der Zuschlag ist je Hektar des Jagdgebietes (bzw des oder der neuen Gemeinschaftsjagdgebiete) vorzuschreiben. Im Fall der Z 1 ist der Zuschlag nur nach Maßgabe der neu hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen vorzuschreiben.

5

Dieser Zuschlag ist je begonnener halben Stunde der öffentlichen Versteigerung von deren Eröffnung bis zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 19 Abs 7 JG 1993) vorzuschreiben.

6

Dieser Zuschlag ist je begonnener 10 Hektar Fläche vorzuschreiben.

Sonstiges

Tarif-post

Bezeichnung

Euro

52

1.

Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989)

1.618 €

2.

Bewilligung zu einem mehr als einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)

1.079 €

3.

Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)

162 €

53

1.

Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG)

2.157 €

2.

Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG)

1.079 €