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# 22. Gesetz:Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur; Änderung

22. Gesetz vom 15. März 2023, mit dem das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 5 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 5 wird eingefügt:

### „Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria {#prov_auskunftserteilung_an_die_geosphere_austria}

### § 6 {#par_6}

(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des 1. Abschnitts unberührt.“

3. Im § 39 Abs 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt:

4. Im § 41 wird angefügt:

„(12) Die §§ 6 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“