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# 26. Gesetz:Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung

26. Gesetz vom 15. März 2023, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs 2 lautet:

„(2) Der Basisbetrag gemäß Abs 1 ist jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts (Juni bis Mai) für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert für das zweitvorangegangene Jahr ergibt.“

1a. Im § 5 Abs 1 wird in der Z 1 nach dem Wort „Quadratmeter“ die Wortfolge „und bei Dienstnehmerwohnungen (§ 28 Abs 2 Z 2) zumindest 25 Quadratmeter“ eingefügt.

2. Im § 11 Abs 4 Z 4 lautet die Tabelle:

„

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

2

3

4

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

“

3. Im § 12 Abs 5 lautet die Tabelle:

„

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

2

3

4

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

4. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 erster Satz entfällt die Wendung „im ersten Rang“.

4.2. Im Abs 2 wird die Z 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

4a. Im § 22 Abs 3 wird in der Z 4 das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

5. Im § 36 Abs 2 werden die Z 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

6. Im § 51 wird angefügt:

„(16) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 12 Abs 5, (§) 18, 22 Abs 3 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die §§ 18 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.“