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# 33. Verordnung:Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I

33. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. März 2023 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I)

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

### § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

### Anlage {#prov_anlage}

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