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# 52. Verordnung:Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg

52. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 2023 über die Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg

> Auf Grund des Art 113 Abs 8 B-VG wird verordnet:

### Betrauung mit der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg {#prov_betrauung_mit_der_funktion_der_prasidentin_des_prasidenten_der_bildungsdirektion_fur_salzburg}

### § 1 {#par_1}

Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.