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# 54. Verordnung:Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau; Änderung

54. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 2023, mit der die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau geändert werden

#### Artikel I

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Pfarrwerfen wird verordnet:

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 35/2022, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel entfällt das Wort „Pfarrwerfen“ und der nachfolgende Beistrich.

2. § 2 entfällt.

3. Im § 8 wird angefügt:

„(11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

#### Artikel II

#### Änderung der Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Pfarrwerfen wird verordnet:

> Die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, LGBl Nr 86/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2018, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird nach dem Wort „Hochkönig“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Pfarrwerfen“ eingefügt.

2. Nach § 1a wird eingefügt:

### „§ 1b {#prov_1b}

(1) Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:

(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.“

3. Im § 5 wird angefügt:

„(9) § 1b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

#### Artikel III

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Strobl wird verordnet:

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel entfällt das Wort „Strobl“ und der nachfolgende Beistrich.

2. § 2 entfällt.

3. Im § 6 wird angefügt:

„(5) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

#### Artikel IV

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Strobl wird verordnet:

> Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau, LGBl Nr 84/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird nach dem Wort „Straßwalchen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Strobl“ eingefügt

2. In der Einleitung des § 1 Abs 1 wird nach dem Wort „Straßwalchen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Strobl“ eingefügt.

3. Im § 6 wird angefügt:

„(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“