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# 61. Verordnung:Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2024

61. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2023 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2024

> Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

6,51 € je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde;

8,56 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes.