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# 64. Verordnung: Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg – Geschäftsordnung des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg

64. Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. September 2023, mit der nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Koordinationsausschusses für Katastrophenwesen in der Landeshauptstadt Salzburg erlassen werden (Geschäftsordnung des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg)

> Auf Grund des § 15 Abs 3 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg {#prov_bezirks_katastrophenbeirat_der_landeshauptstadt_salzburg}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg hat als Koordinationsausschuss für Katastrophenwesen in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen den Bürgermeister von Salzburg zu beraten sowie alle Maßnahmen auf diesem Gebiet zu koordinieren.

(2) In den im Abs 1 genannten Angelegenheiten kann der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg dem Bürgermeister von Salzburg auch Vorschläge erstatten.

(3) Dem Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist vor der Erlassung von Verordnungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sowie bei der Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

### Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg {#prov_mitglieder_des_bezirks_katastrophenbeirates_der_landeshauptstadt_salzburg}

### § 2 {#par_2}

(1) Als ständige stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg an:

(2) Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg an:

(3) Als nichtständige Mitglieder mit beratender Stimme können auf Beschluss des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden:

(4) Die Bestellung der ständigen Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg gemäß Abs 1 Z 5 bis 8 sowie gemäß Abs 2 Z 3 bis 18 erfolgt durch den Bürgermeister auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren, Nachbestellungen jeweils für die restliche Dauer der Funktionsperiode des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg. Die Wiederholung der Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch die entsendende Einrichtung ist jederzeit möglich. Für den Fall der Abberufung hat die entsendende Einrichtung ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Wird keine vertretende Person vorgeschlagen, bleibt der jeweilige Sitz im Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg bis zur Bekanntgabe unbesetzt.

(6) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Bestellung des Ersatzmitglieds gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß.

### Ordentliche Sitzungen {#prov_ordentliche_sitzungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist mindestens alle zwei Jahre zur ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Die schriftliche Ladung kann auch durch Zustellung an eine von den Mitgliedern bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen.

(3) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg beschlossen wird.

(4) Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur ordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 20 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürwortet. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg festzustellen.

(6) Zu einem Beschluss des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als Letzter bzw Letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.

(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.

(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

(9) Die Durchführung einer virtuellen ordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

### Außerordentliche Sitzungen {#prov_au_erordentliche_sitzungen}

### § 4 {#par_4}

(1) Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zur außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Abs 1 Katastrophenhilfegesetz erforderlich erscheint. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg sind mit den Umständen entsprechend angemessener Vorlaufzeit schriftlich oder in sonst geeigneter Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung zu laden. Die schriftliche Ladung kann auch durch Zustellung an eine von den Mitgliedern bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen.

(3) Abweichend von Abs 2 kann die Tagesordnung auch nachträglich vom Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg beschlossen werden, sollten dies die Umstände für geboten erscheinen lassen. Der Beschluss der Tagesordnung kann in diesem Fall auf schriftlichem Weg, etwa mittels eines durch die Geschäftsführung eingeholten Umlaufbeschlusses, nachgeholt werden. Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg beschlossen wird.

(4) Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur außerordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Bezirks-Katastrophenbeirat der Landeshauptstadt Salzburg ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 15 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürwortet. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg festzustellen.

(6) Zu einem Beschluss des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg ist die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als Letzter bzw Letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.

(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.

(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Bezirks-Katastrophenbeirats der Landeshauptstadt Salzburg von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

(9) Die Durchführung einer virtuellen außerordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

### Sitzungsprotokolle {#prov_sitzungsprotokolle}

### § 5 {#par_5}

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von dem bzw der Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.

### Geschäftsführung {#prov_geschaftsfuhrung}

### § 6 {#par_6}

Die Geschäfte des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg hat die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg für die Handhabung des Katastrophenschutzes zuständige Stelle zu führen. Der Geschäftsführung kommen folgende Aufgaben zu:

### Entschädigung {#prov_entschadigung}

### § 7 {#par_7}

Die Entschädigung der Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates der Landeshauptstadt Salzburg richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten – Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975 idgF, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.

### Verschwiegenheitspflicht {#prov_verschwiegenheitspflicht}

### § 8 {#par_8}

Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.

### Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 9 {#par_9}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991; idF BGBl I Nr 88/2023.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 10 {#par_10}

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.