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# 65. Verordnung:Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau und Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See; Änderung

65. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. September 2023, mit der die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau und die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See geändert werden

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Bramberg am Wildkogel wird verordnet:

#### Artikel I

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau

> Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau, LGBl Nr 88/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018, wird geändert wie folgt:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

> „Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Kaprun, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Hollersbach, Saalbach-Hinterglemm und Zell am See wird verordnet:“

2. In der Einleitung des § 1 Abs 1 wird das Wort „Kaprun“ durch die Wortfolge „Bramberg am Wildkogel, Kaprun“ ersetzt.

3. Im § 7 wird angefügt:

„(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 65/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

#### Artikel II

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 92/2021, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel entfällt die Wortfolge „Bramberg am Wildkogel,“

2. In der Einleitung des § 1 entfallen die Wortfolge „Bramberg am Wildkogel“ und der nachfolgende Beistrich.

3. Im § 5 wird angefügt:

„(8) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 65/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“