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# 73. Verordnung:Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung; Erlassung

# Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne; Änderung

73. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2023, über die Erlassung einer Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung und die Änderung der Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

> Auf Grund der §§ 27 Abs 8 und 39b Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

#### Artikel I

#### Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung – PKV

### Bodenstandorteignung {#prov_bodenstandorteignung}

### § 1 {#par_1}

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung

(hinsichtlich der Produktionsfunktion)

erforderliche Punktezahl

Böden der Kategorien 1, 2 und 3

20

Böden der Kategorie 4

30

Böden der Kategorie 5

40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.

### Lagepunkte {#prov_lagepunkte}

## § 2 {#art_2}

(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1

15

(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

### Konfigurationspunkte {#prov_konfigurationspunkte}

### § 3 {#par_3}

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

a)

für Agri-Photovoltaikanlagen

5 Punkte;

b)

für innovative Agri-Photovoltaikanlagen

10 Punkte;

a)

für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha

5 Punkte;

b)

für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha

10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

### Leistungspunkte {#prov_leistungspunkte}

### § 4 {#par_4}

Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

5

Punkte;

10

Punkte

### Beurteilung im Einzelfall {#prov_beurteilung_im_einzelfall}

### § 5 {#par_5}

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}

Autobahnen und Eisenbahnen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und 2

Autobahnen gemäß § 2 Abs 2 Z 1

A1Westautobahn

A10Tauernautobahn

Eisenbahnen gemäß § 2 Abs 2 Z 1

Westbahnstrecke (Landesgrenze Oberösterreich – Salzburg Hauptbahnhof)

Salzburg-Tiroler-Bahn (Salzburg Hauptbahnhof - Landesgrenze Tirol)

Tauernbahn (Schwarzach-St. Veit – Landesgrenze Kärnten)

Ennstalbahn (Bischofshofen – Landesgrenze Steiermark)

Straßen gemäß § 2 Abs 2 Z 2

B1,

B96 (AST St. Michael im Lungau bis zur B99),

B99,

B147,

B155 (km 4,0-6,8 (Staatsgrenze)),

B156,

B158 (km 7,6-21,0; km 27,2-28,2; km 40,0-44,7 (Landesgrenze)),

B159,

B161,

B178,

B160 (km 0,0-1,6)

B165 von Mittersill bis Wald im Pinzgau,

B168,

B311,

B311f

B320,

L101 (km 0,0-14,4),

L102 (km 0,0-4,6),

L105 (km 9,4-14,0),

L117 (km 0,0-5,0),

Felbertauernstraße

Eisenbahnen gemäß § 2 Abs 2 Z 2

Salzburger Lokalbahn (Salzburger Lokalbahnhof – Lamprechtshausen bzw Ostermiething)

Mattigtalbahn (Steindorf bei Straßwalchen – Landesgrenze Oberösterreich)

Pinzgauer Lokalbahn (Zell am See Lokalbahn - Krimml)

Murtalbahn (Landesgrenze bis Tamsweg/Mauterndorf).

#### Artikel II

#### Änderung der Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

> Die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, LGBl Nr 29/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 76/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 wird nach Abs 3 eingefügt:

„(3a) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.“

2. Im § 4 entfällt Abs 3.

3. Dem § 13 wird folgender Abs 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs 3a, die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs 3 außer Kraft.“

4. In der Anlage 1 wird angefügt: „Für die digital einzureichende Ausfertigung gemäß § 5 befindet sich der Einfügepunkt des Kartenfensters yyy-xxx (Koordinaten) links unten im Abstand von 6,5 cm vom linken und unteren Mappenblattrand entfernt.“

5. In der Anlage 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. In der Z 1.1 lautet die Zeile betreffend „Gebiete für Beherbergungsbetriebe“:

Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe

(§ 30 Abs 1 Z 11, § 33 Abs 2)

altrosa RGB (245,196,201),

mit Festlegung der Zahl der Zimmer oder der Zahl der Zimmer und Betten

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5.2. In der Z 1.5 wird vor der Zeile betreffend „Lücken im Grünland“ folgende Zeile eingefügt:

Flächen für freistehende Solaranlagen

(§ 39b)

Farbe laut Widmung mit Randlinie 0,5 mm, zusätzlich Signatur

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