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# 92. Verordnung:Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten; Änderung

92. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung, mit der Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten festgelegt werden

> Auf Grund des § 29 Abs 9 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1996, mit der Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten festgelegt werden, LGBl Nr 95, wird geändert wie folgt:

1. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

2. Im § 3 wird angefügt:

„(3) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.“