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# 93. Verordnung:Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag; Änderung

93. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden

> Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden, LGBl Nr 96, wird geändert wie folgt:

1. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

2. Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 neu angefügt:

„(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.“