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# 100. Gesetz:Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung

100. Gesetz vom 13. Dezember 2023, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2023, wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 wird nach Abs 7 eingefügt:

„(7a) Privaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Abs 7 geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 3,65 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese

2. § 22 Abs 2 Z 8 lautet:

3. In der Einleitung des § 40 Abs 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs 3“ durch den Ausdruck „§§ 14 Abs 3 und 17 Abs 7a“ ersetzt.

4. Im § 40 Abs 5 lit a wird vor dem Ausdruck „9“ der Ausdruck „8,“ eingefügt.

5. Im § 61 wird angefügt:

„(18) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft: