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# 95. Gesetz:Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung

95. Gesetz vom 13. Dezember 2023, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37k betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 37k wird eingefügt:

### „Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024 {#prov_erhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2024}

### § 37l {#par_37l}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1990

1,998

1991

1,910

1992

1,834

1993

1,761

1994

1,723

1995

1,673

1996

1,633

1997

1,633

1998

1,613

1999

1,591

2000

1,584

2001

1,567

2002

1,690

2003

1,659

2004

1,631

2005

1,591

2006

1,552

2007

1,513

2008

1,472

2009

1,422

2010

1,422

2011

1,407

2012

1,349

2013

1,317

2014

1,291

2015

1,271

2016

1,253

2017

1,237

2018

1,210

2019

1,173

2020

1,146

2021

1,131

2022

1,097

“

3. Im § 79 wird angefügt:

„(24) § 37l in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“