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# 6. Gesetz:Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz; Änderung

6. Gesetz vom 8. November 2023, mit dem das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl Nr 71/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 19 angefügt:

2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 wird nach dem Ausdruck „anzuzeigen“ die Wendung „(§ 120a BAO)“ eingefügt.

2.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck „Jänner“ durch den Ausdruck „Februar“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs 1 wird der Ausdruck „Jänner“ durch den Ausdruck „Februar“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „anzuzeigen“ die Wendung „(§ 120a BAO)“ eingefügt.

4. Im § 15 wird nach Abs 3 folgender Abs 3a eingefügt:

„(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.“

5. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 1.

5.2. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Bezeichnung „2.“.

5.3. Abs 2 lautet:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.“

6. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 20 {#par_20}

Die §§ 8 Abs 2 und 4, 14 Abs 1, 15 Abs 3a und 17 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“