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# 12. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2024; Erlassung;

# Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung

12. Gesetz vom 13. Dezember 2023, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2024, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2025 bis 2028 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2024 – LHG 2024) und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

### Landesvoranschlag für das Jahr 2024 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2024}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2024 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt

Aufwendungen

Erträge

4.042.592.700 €

3.528.786.900 €

Finanzierungshaushalt

Auszahlungen

Einzahlungen

4.325.647.800 €

4.325.656.400 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2025 bis 2028 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2024 bis 2028 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangswert für 2024

Schätzwert für 2025

Schätzwert für 2026

Schätzwert für 2027

Schätzwert für 2028

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.484,7

1.421,2

1.573,3

1.680,1

1.737,8

Haftungsobergrenze (=175% davon)

2.598,2

2.487,1

2.753,3

2.940,2

3.041,1

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungenund vorzeitigen Tilgungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungenund_vorzeitigen_tilgungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2024

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

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## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2023, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 28 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. Die den § 47 betreffende Zeile lautet:

2. Im § 27 Abs 3 wird angefügt: „Eine Mittelübertragung gemäß § 18 in den Personalaufwand ist ausschließlich innerhalb der Deckungsklasse des Personalaufwandes erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Mittel aus dem Personalaufwand in die operative oder investive Gebarung zu übertragen.“

3. Nach § 28 wird eingefügt:

### „Forderungsmanagement {#prov_forderungsmanagement}

### § 28a {#par_28a}

(1) Bei der Einbringlichmachung von Forderungen ist sowohl auf die Wahrung des Landesvermögens als auch auf die Minimierung des Betreibungsaufwandes und rechtzeitige Wertberichtigung zu achten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unbeschadet anderweitiger verbindlich einzuhaltender Regelungen, hinsichtlich notleidender Forderungen, insbesondere auch Judikatsschulden,

4. Im § 46 wird angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis bezüglich des § 47 und der § 27 Abs 3, die Überschrift zu § 47 sowie § 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis bezüglich des § 28a und der § 28a tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

5. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Überschrift lautet: „Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit aktuellen multiplen Krisen“

5.2. Im Abs 5 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.