/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20240222_23/image001.jpg

# 23. Verordnung:Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung; Änderung

23. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 2024, mit der die Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 6 und 7 Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV, LGBl Nr 122/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 31/2023, wird geändert wie folgt:

1. In der Anlage 2 I. Abschnitt lautet Z 5 lit b:

#### „b) Führungsfunktion, gegebenenfalls unterteilt nach Führungsspanne:

Abstufungen des Bewertungsaspektes:

Anforderungsgrad:

Es besteht keine Führungsfunktion.

0

Kanzleileiterin oder Kanzleileiter, Leiterin oder Leiter Poststelle oä

15,00

Leiterin oder Leiter von Straßenmeistereien, Leiterin oder Leiter von organisatorischen Einheiten der Landesverwaltung nach der Dienststellenverordnung betriebsähnliche Einrichtungen und Leiterin oder Leiter der KFZ-Prüfstelle

30,00

Referatsleiterin oder Referatsleiter, Gruppenleiterin oder -leiter und Büroleiterin oder -leiter von politischen Büros bis 12 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern

45,00

Referatsleiterin oder Referatsleiter, Gruppenleiterin oder -leiter, Büroleiterin oder -leiter von politischen Büros ab 13 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Fachgruppenleiterin oder Fachgruppenleiter von Fachgruppen bis zu 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

60,00

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, Bezirkshauptfrau oder -mann und Fachgruppenleiterin oder Fachgruppenleiter von Fachgruppen ab 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

80,00

“

2. In der Anlage 3 werden im 1. Teil in der die Modellfunktion „Handwerkliche Dienste, 47. Handwerklicher Fachdienst 1“ betreffenden Tabelle folgende Änderungen in der mit „PWA“ überschriebenen Tabellenspalte vorgenommen:

2.1. In der Anforderungsart Entscheidungskompetenz betreffenden Zeile wird die Zahl „6.000“ durch die Zahl „4.800“ersetzt.

2.2. In der die Anforderungsart Kommunikation betreffenden Zeile wird die Zahl „4.800“ durch die Zahl „5.400“ersetzt.

3. Im § 38 wird angefügt:

„(5) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.“