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# 32. Verordnung:Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung; Änderung

32. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 2024, mit der die Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 37/2018, wird geändert wie folgt:

1. Der Kurztitel der Verordnung lautet „(Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)“.

2. § 1 Abs 2 lautet:

„(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.“

3. Im § 1a lauten die Z 4 und 5:

4. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 lit h wird das Wort „E-Leitungen“ durch das Wort „Stromleitungen“ ersetzt.

4.2. Im Abs 2 wird der Punkt am Ende der lit i durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

4.3. Im Abs 3 wird der Punkt am Ende der lit h durch einen Strichpunkt ersetzt angefügt:

„i)Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen.“

5. Im § 3 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. In der Z 3 wird das Wort „E-Leitungen“ durch das Wort „Stromleitungen“ ersetzt.

5.2. Der Punkt am Ende der Z 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

6. Nach § 5 wird eingefügt:

### „§ 5a {#prov_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

7. Im § 6 wird angefügt:

„(6) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 2, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.“

8. Der Verordnung werden die Anlagen 1 und 2 angefügt.