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# 46. Verordnung:Sonderfördermittelverordnung 2024/2025

46. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Mai 2024, mit der die Höhe des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2024/2025 festgelegt werden (Sonderfördermittelverordnung 2024/2025 – SoFmV 2024/2025)

> Auf Grund der §§ 45a Abs 3, 47 Abs 1 und 47c Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Höhe des Elternbeitragsersatzes {#prov_hohe_des_elternbeitragsersatzes}

### § 1 {#par_1}

Im Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß § 45a Abs 3 S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:

Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger

Private (Tageseltern)Rechtsträger

Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt

109,20 €

196,50 €

196,50 €

### Höhe der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern)Rechtsträger {#prov_hohe_der_sonderforderung_fur_die_besuchspflicht_fur_private_tageseltern_rechtstrager}

### § 2 {#par_2}

Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 je besuchspflichtigem Kind 1.964,70 €.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.