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# 52. Gesetz:Salzburger Volksbefragungsgesetz; Änderung

52. Gesetz vom 5. Juni 2024, mit dem das Salzburger Volksbefragungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 34/2015, wird geändert wie folgt:

1. § 4 Abs 1 lautet:

„(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 wird der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

2.2. Im Abs 3 lautet die lit c:

3. Im § 8 Abs 1 entfällt die Jahreszahl „1950“.

4. § 9 Abs 4 lautet:

„(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.“

5. § 10 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.

(1a) Änderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

6. Die §§ 11 und 12 lauten:

### „Stimmkarte {#prov_stimmkarte}

### § 11 {#par_11}

(1) Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

(3) Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.

### Abstimmung {#prov_abstimmung}

### § 12 {#par_12}

(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.

(2) Wird eine Stimmkarte im Fall der Briefabstimmung am Abstimmungstag in einem Abstimmungslokal einer unzuständigen Gemeinde abgegeben, so ist diese wie eine Stimmkarte zu behandeln, für die die Gemeinde zuständig ist.

(3) Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (§ 3 Z 2) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (§ 3 Z 1) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.

(4) Abweichend von § 54a Abs 2 letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.“

7. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.“

7.2. Nach Abs 6 wird angefügt:

„(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.“

8. § 14 Abs 1 lautet:

„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.“

9. § 15 Abs 4 lautet:

„(4) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder

10. § 17 lautet:

### „Gesamtergebnis, Verlautbarung {#prov_gesamtergebnis_verlautbarung}

### § 17 {#par_17}

(1) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im § 15 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.

(2) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (§ 7 Abs 3) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu erheben.“

11. Im § 23 wird angefügt:

„(4) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 4, 10 Abs 1 und 1a, (§§) 11, 12, 13 Abs 1, 7 und 8, 14 Abs 1, 15 Abs 4 und (§) 17 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

12. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen ersetzt:

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