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# 54. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach; Änderung

54. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Juni 2024, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach geändert wird

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 2 sowie (§) 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, LGBl Nr 12/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 wird angefügt:

„(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.“

2. § 8 lautet:

### „Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 8 {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:

3. Nach § 9 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 10 {#par_10}

Die §§ 2 Abs 3 und (§) 8 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2024 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. In dem die Salzach betreffenden Abschnitt der Anlage werden in der Spalte „erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen“ die folgenden Änderungen vorgenommen:

4.1. Die Fluss-Km 151,00 betreffende Zeile lautet:

„

149,16

Einstiegstelle

Taxenbach Kitzlochklamm

rechtsufrig vor der Kitzlochklammbrücke

“

4.2. Die Fluss-Km 145,6 und Fluss-Km 145,5 betreffenden Zeilen entfallen.

4.3. Nach der Fluss-Km 147,23 betreffenden Zeile wird eingefügt:

„

145,45

Einstiegstelle

Eschenau 3

rechtsufrig unterhalb der Straßenbrücke

“

4.4. Die Fluss-Km 136,65 betreffende Zeile entfällt.