/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20240710_57/image001.jpg

# 57. Gesetz:Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung

57. Gesetz vom 3. Juli 2024, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Bezügegesetz 1998 – S.BG 1998, LGBl Nr 3/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2023, wird geändert wie folgt:

1. In der im § 4 Abs 1 enthaltenen Tabelle werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die 10. Zeile lautet:

„

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

18.400,00 €

“

1.2. Die 16. Zeile lautet:

„

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

10.567,80 €

b) von

11.001

bis

13.000

10.185,40 €

c) von

9.001

bis

11.000

9.659,40 €

d) von

7.001

bis

9.000

9.005,90 €

e) von

5.001

bis

7.000

8.448,00 €

f) von

3.001

bis

5.000

7.810,50 €

g) von

2.001

bis

3.000

6.854,30 €

h)

bis

2.000

5.897,50 €

“

2. § 8 Abs 4a lautet:

„(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:

nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

für die Dauer von höchstens:

bis zu zwei Jahren

vier Monaten

bis zu vier Jahren

fünf Monaten

bis zu sechs Jahren

sechs Monaten

bis zu acht Jahren

acht Monaten

bis zu zehn Jahren

zehn Monaten

über zehn Jahren

zwölf Monaten

„

3. Im § 20 wird angefügt:

„(12) § 4 Abs 1 Z 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Allfällige Übergenüsse sind nicht zurückzufordern, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

(13) § 4 Abs 1 Z 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(14) § 8 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“