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# 68. Gesetz:Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000; Änderung

68. Gesetz vom 5. Juni 2024, mit dem das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 – LWK-G, LGBl Nr 1/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 1 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. Die den § 3 betreffende Zeile lautet:

1.3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

1.4. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.5. Die den § 8 betreffende Zeile lautet:

1.6. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

1.7. Die Untergliederung des 4. Abschnittes in einen 1., 2., 3., 4. und 5. Unterabschnitt samt Überschrift entfällt.

1.8. Die den § 18 betreffende Zeile lautet:

1.9. Nach der den § 23 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.10. Die den § 25 betreffende Zeile lautet:

1.11. Die den § 34 betreffende Zeile lautet:

1.12. Die den § 41 betreffende Zeile entfällt.

1.13. Nach der den § 54 betreffenden Zeile wird eingefügt:

2. § 1 Abs 2 und 3 lautet:

„(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, führen oder sich an solchen beteiligen.

(3) Als regionale Gliederungen der Landwirtschaftskammer bestehen Bezirksbauernkammern ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk. Für das Gebiet der politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) besteht eine gemeinsame Bezirksbauernkammer. Der örtliche Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet, für welches sie errichtet wurde.“

3. Nach § 1 wird eingefügt:

### „Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_sprachliche_gleichbehandlung}

### § 1a {#par_1a}

Soweit in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Personenbezogene Bezeichnungen sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.“

4. Im § 2 werden die Z 6 bis 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

5. § 3 lautet:

### „Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt wird.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind, und die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.“

6. Der 2. Abschnitt wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

#### „2. Abschnitt

#### Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer; Rechte und Pflichten der Mitglieder

### Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer {#prov_mitgliedschaft_zur_landwirtschaftskammer}

### § 4 {#par_4}

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

### Rechte und Pflichten der Mitglieder {#prov_rechte_und_pflichten_der_mitglieder}

### § 4a {#par_4a}

(1) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

7. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Abs 2 lautet:

„(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angelegenheiten und insbesondere:

7.2. Im Abs 3 wird das Wort „Wirkungsbereichs“ durch das Wort „Wirkungsbereiches“ ersetzt.

7.3. Abs 4 lautet:

„(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

8. Die §§ 6 und 7 lauten:

### „Aufgaben der Landwirtschaftskammer {#prov_aufgaben_der_landwirtschaftskammer}

### § 6 {#par_6}

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:

(2) Zur Erreichung der Ziele (§ 2) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.

(3) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.

(4) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

### Aufgaben der Bezirksbauernkammern {#prov_aufgaben_der_bezirksbauernkammern}

### § 7 {#par_7}

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches an der Erreichung der Ziele und an der Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitzuwirken.“

9. Die Überschrift zu § 8 lautet:

### „Begutachtungsrecht“ {#prov_begutachtungsrecht}

10. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

11. Die Untergliederung des 4. Abschnittes in einen 1., 2., 3., 4. und 5. Unterabschnitt samt Überschrift entfällt.

12. § 9 lautet:

### „Organe der Landwirtschaftskammer {#prov_organe_der_landwirtschaftskammer}

### § 9 {#par_9}

(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

(2) Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.“

13. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „§ 9“ durch die Verweisung „§ 9 Abs 1“ ersetzt.

13.2. Im Abs 2 Z 2 wird die Verweisung „§ 4 Z 6“ durch die Verweisung „Abs 4“ ersetzt.

13.3. Abs 4 lautet:

„(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden durch die genannte Gesellschaft und der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter durch jenen Revisionsverband mit Sitz im Land Salzburg, der für die überwiegende Zahl der Genossenschaften nach § 4 Z 6 die Revision wahrnimmt, nominiert und entsendet. Der Vertreter des Genossenschaftswesens hat in seiner beratenden Funktion die Interessen und Anliegen aller Genossenschaften nach § 4 Z 6 zu vertreten.“

14. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Abs 5 lautet:

„(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge im Kammeramt einzubringen.“

14.2. Die Abs 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“ und lautet Abs 7 neu:

„(7) Die näheren Bestimmungen über die Antragstellung und die Behandlung der Anträge sind in der Geschäftsordnung zu regeln.“

15. In den §§ 12 Abs 6, 13 Abs 3 und 17 Abs 3 wird jeweils die Verweisung „§ 11 Abs 7 und 8“ durch die Verweisung „§ 11 Abs 8 und 9“ ersetzt.

16. § 14 Abs 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(6) Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung, der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und der Obleute der Bezirksbauernkammern.

(7) Der Präsident kann in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer betreffen, auch den Obmann der Bezirksbauernkammer zur Vertretung nach außen ermächtigen. Das Nähere dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.“

17. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.

17.2. Im Abs 3 wird die Verweisung „§ 11 Abs 7 und 8“ durch die Verweisung „§ 11 Abs 8 und 9“ ersetzt.

18. Die §§ 18 und 19 lauten:

### „Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern {#prov_vollversammlungen_der_bezirksbauernkammern_und_obleute_der_bezirksbauernkammern}

### § 18 {#par_18}

(1) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer besteht eine Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. Ihr gehören mindestens zehn und höchstens 15 gewählte Mitglieder an. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest.

(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) zusammen sowie die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See je einen Wahlkreis.

(3) Die Mitglieder jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer wählen aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes den Obmann der Bezirksbauernkammer und dessen Stellvertreter. Der Obmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie für die laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.

(4) Die Wahl des Obmannes der Bezirksbauernkammer und von dessen Stellvertreter erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten für die Wahl und die Beschlussfassung in der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und die Obleute der Bezirksbauernkammern werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.

(6) Die Mitglieder gemäß Abs 1 führen den Titel “Bezirksbauernkammerrat“.

### Ortsausschüsse {#prov_ortsausschusse}

### § 19 {#par_19}

(1) Jede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.

(2) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.

(3) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.“

19. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Abs 1 lautet:

„(1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung geregelt. Ebenso kann darin geregelt werden, ob und in welcher Höhe Vorsitzende der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.“

19.2. Im Abs 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Vollversammlung der Landwirtschaftskammer“ die Wortfolge „in einer Gebührnisordnung“ eingefügt.

20. Die §§ 21 bis 23 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Beginn und Ende der Funktion {#prov_beginn_und_ende_der_funktion}

### § 21 {#par_21}

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter haben auch nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

### Amtsverlust {#prov_amtsverlust}

### § 22 {#par_22}

(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.

(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- bzw Insolvenzverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.

(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.

(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der Vollversammlung bzw der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer zu beauftragen.

### (Un)Vereinbarkeiten {#prov_un_vereinbarkeiten}

### § 23 {#par_23}

Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.

### Virtuelle Versammlungen {#prov_virtuelle_versammlungen}

### § 23a {#par_23a}

(1) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien der Landwirtschaftskammer samt der erforderlichen Beschlussfassung können in Form von virtuellen Versammlungen abgehalten werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, darf die Versammlung oder Sitzung dennoch in Form einer virtuellen Versammlung abgehalten werden, wenn die betreffenden Teilnehmer akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ bzw Mitglied des Gremiums zu treffen, das die betreffende Versammlung oder Sitzung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Landwirtschaftskammer als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat der Vorsitzende seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.“

21. Die §§ 24 und 25 lauten:

### „Bäuerinnenorganisation {#prov_bauerinnenorganisation}

### § 24 {#par_24}

(1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammern und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) kann die Landwirtschaftskammer eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Bäuerinnenorganisation kann bestehen

(3) In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.

(4) Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Versammlung der Ortsbäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.

(5) Die Landesversammlung der Bäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß.

(6) Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.

(7) Die Sitzungen der kollegialen Gremien werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.

(8) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation gegenüber den Organen der Landwirtschaftskammer.

(9) Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die jeweilige Bezirksbäuerin in Bezug auf die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer gemäß § 18 und die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.

(10) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschließt und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann in einer Gebührnisordnung geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

### Fachorganisationen {#prov_fachorganisationen}

### § 25 {#par_25}

(1) Im Land Salzburg bestehende Fachvereine und Fachverbände, land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nach landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen eingerichtete Genossenschaften und sonstige Körperschaften, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Geflügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine, -Verbände und -Genossenschaften), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer herangezogen werden.

(2) Die anerkannten Fachorganisationen haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen. Die für diese Fachorganisationen sonst geltenden Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(4) Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann für Leistungen an anerkannte Fachorganisationen Kostenbeiträge bzw -rückersätze einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die vom Vorstand zu beschließen ist.“

22. Die §§ 26 und 27 lauten:

### „Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 26 {#par_26}

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

### Aktives Wahlrecht {#prov_aktives_wahlrecht}

### § 27 {#par_27}

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.“

23. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:

23.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „jede im Land bestehende Forstverwaltung“ durch die Wortfolge „jeder im Land bestehende Forstbetrieb“ ersetzt.

24. § 30 lautet:

### „Passives Wahlrecht {#prov_passives_wahlrecht}

### § 30 {#par_30}

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

25. Die §§ 32 bis 36 lauten:

### „Wahlperiode {#prov_wahlperiode}

### § 32 {#par_32}

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).

(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen nur einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Vollversammlung mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern.

(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.

### Wahlbehörden {#prov_wahlbehorden}

### § 33 {#par_33}

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Ortswahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

(2) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus einem vom Bezirkshauptmann bestellten Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Die Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebiet.

(4) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(5) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(6) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

(7) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt nach der bei der jeweils letztvorangegangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Ortswahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(8) Jede Partei kann durch ihre Vertrauenspersonen Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am 8. Tag nach dem Stichtag in besonderen Eingaben für jede einzelne Wahlbehörde den Leitern der betreffenden Wahlbehörden zu übermitteln. Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, wenn dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(9) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs 5 bis 8.

(10) Niemand kann gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzmitglied) mehrerer einander über- oder untergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(11) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(12) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder werden jeweils vom Vorsitzenden der Wahlbehörde öffentlich kundgemacht.

### Mitwirkung der Gemeinden undAnlage der Wählerverzeichnisse {#prov_mitwirkung_der_gemeinden_undanlage_der_wahlerverzeichnisse}

### § 34 {#par_34}

(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß § 4, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Abs 2 vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.

(4) Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Abs 2 in der Mitgliederevidenz zusammen.

### Wahlordnung {#prov_wahlordnung}

### § 35 {#par_35}

(1) Nähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Auf Wunsch ist das Wählerverzeichnis in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

### Amtliche Befragung {#prov_amtliche_befragung}

### § 36 {#par_36}

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.“

26. § 37 lautet:

### „Einnahmen der Kammer {#prov_einnahmen_der_kammer}

### § 37 {#par_37}

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:

27. § 38 Abs 7 lautet:

„(7) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung Anwendung.“

28. § 39 Abs 2 und 3 lautet:

„(2) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (§ 4 Z 6 lit a) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.

(3) Der jährliche Mindestbeitrag für die Genossenschaften nach § 4 Z 6 lit b bis d entspricht dem jeweiligen Grundbetrag nach § 38 Abs 2, für die Dachorganisation nach § 4 Z 6 lit a beträgt dieser 14.535 €. Die Vollversammlung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages der Dachorganisation durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.“

29. § 41 entfällt.

30. Im § 42 Abs 1 erster Satz entfallen die Worte „der Kammern“.

31. Im § 44 entfallen die Klammerausdrücke „(“Regiegebarung“)“ und „(“Dotationsgebarung“)“.

32. § 46 lautet:

### „Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht {#prov_wechselseitige_auskunfts_und_unterstutzungspflicht}

### § 46 {#par_46}

Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.“

33. Im § 46a werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „gemäß den § 6 und § 7“ durch die Verweisung „gemäß den §§ 6 und 7“ ersetzt.

33.2. Im Abs 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wohn- und Betriebsanschrift“ durch die Wortfolge „Anschrift des Hauptwohnsitzes, Betriebsanschrift“ ersetzt.

33.3. Abs 2 Z 3 lautet:

33.4. In den Abs 3 und 4 wird die Wortfolge „Fachvereine und Fachverbände“ jeweils durch das Wort „Fachorganisationen“ ersetzt.

34. § 47 Abs 3 entfällt.

35. Im § 48 entfällt der zweite Satz.

36. Im § 49 Abs 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und sämtlicher Bezirksbauernkammern“.

37. Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

37.1. Abs 2 lautet:

„(2) Das Kammeramt ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammeramtsdirektor (Stellvertreter) zu leiten.“

37.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Dienstnehmer des Kammeramtes“ durch die Wortfolge „Bediensteten der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

38. Die §§ 51 und 52 lauten:

### „Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern {#prov_besorgung_der_geschafte_der_bezirksbauernkammern}

### § 51 {#par_51}

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer.

### Geschäftsordnung {#prov_geschaftsordnung}

### § 52 {#par_52}

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

39. Im § 54 Abs 1 entfällt in den Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „oder einer Bezirksbauernkammer“.

40. Nach § 54 wird eingefügt:

### „Kundmachungen {#prov_kundmachungen}

### § 54a {#par_54a}

Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nicht eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist, im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Das Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer ist die Zeitschrift „Salzburger Bauer“. Die Verordnungen treten, soweit in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe des „Salzburger Bauer“ in Kraft.“

41. Im § 55 werden folgende Änderungen vorgenommen:

41.1. Im Abs 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

41.2. Im Abs 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.“

42. Im § 56 wird angefügt:

„(9) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a bis 4a, 5 Abs 2, 3 und 4, (§§) 6 bis 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 11 Abs 5, 7 bis 9, 12 Abs 6, 13 Abs 3, 14 Abs 6 und 7, 15 Abs 1 und 3, 17 Abs 3, 18, 19, 20 Abs 1 und 2, (§§) 21 bis 23a, 24 bis 27, 28 Abs 1 und 2, 30, 32 bis 37, 38 Abs 7, 39 Abs 2 und 3, 42 Abs 1, 44, 46, 46a, 48, 49 Abs 2, 50 Abs 2 und 3, 51, 52, 54 Abs 1, 54a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sowie der Entfall der §§ 41 und 47 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die Wahl- und Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 im Amt befindlichen Organe einschließlich der Stellung ihrer Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die §§ 9, 18, 19 und 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sind erstmals für die auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgende Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer anzuwenden. Bis dahin bleiben die betreffenden bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(11) Die Geschäftsordnungen der Bezirksbauernkammern, die auf Grund von § 18 Abs 4 iVm § 52 Abs 3 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 68/2024 erlassen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 in Kraft stehen, gelten bis zum Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer weiter.“