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# 70. KundmachungBerichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

70. Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 26. August 2024 über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

> Auf Grund des § 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 18/2005, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

1. In der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024, hat es im § 3 Abs 1 lit F anstelle von „gewerblichen Gereich“ richtig „gewerblichen Bereich“ zu lauten.

2. Im Jagdgesetz, LGBl Nr 100/1993, hat es im § 138 Abs 3 lit b anstelle von „Wohlfahrtseinrichungen“ richtig „Wohlfahrtseinrichtungen“ zu lauten.

3. In der Krankenanstalten-Gebührenverordnung 2021, LGBl Nr 29/2021, hat es anstelle der Paragraphenüberschrift „Inkrafttreten § 3“ richtig „Inkrafttreten § 4“ zu lauten.

4. Im Bautechnikgesetz, LGBl Nr 1/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 werden folgende Berichtigungen vorgenommen:

4.1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 35 eingefügt: „§ 35a Bauerleichterungen für Start- und Übergangswohnungen“

4.2. Im § 35a Abs 4 Einleitungssatz hat es statt „folgenden“ richtig „folgende“ zu lauten.

4.3. Im § 49a wird im Abs 2 die Paragraphenbezeichnung „§ 37“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 37a“ ersetzt.

5. Das Gesetz, LGBl Nr 76/2019, ist wie folgt zu berichtigen:

5.1. Im Kurztitel des Gesetzes wird nach „S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz“ die Wortfolge „und Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999“ eingefügt.

5.1. Der Titel des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 hat richtig zu lauten:

„76. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem das S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert werden“

6. Im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 hat es im § 70 Abs 1 Z 3 statt „Leitungsfunkton“ richtig „Leitungsfunktion“ zu lauten.

7. Im Salzburger Kinderbildungs-und Betreuungsgesetz, LGBl Nr 57/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 hat es im § 47a statt „Neben den gesetzlichen Fördeungen“ richtig „Neben den gesetzlichen Förderungen“ zu lauten.

8. In der Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2023, LGBl Nr 34/2023, hat es anstelle der Paragraphenüberschrift „Inkrafttreten § 3“ richtig „Inkrafttreten § 4“ zu lauten.

9. In der Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2022, LGBl Nr 21/2022, hat es anstelle der Paragraphenüberschrift „Inkrafttreten § 3“ richtig „Inkrafttreten § 4“ zu lauten.

10. In der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2023 hat im Inhaltsverzeichnis „Anlage 8“ zu entfallen.

11. In der Salzburger Wasserbuchverordnung, LGBl Nr 84/2023, hat es in der Promulgationsklausel statt „Wasserrechtsgesetztes 1959“ richtig „Wasserrechtsgesetzes 1959“ zu lauten.

12. In der Gemeindeordnung, LGBl Nr 9/2020, hat der Klammerausdruck im § 37 Abs 2 Z 8 statt „(§ 30 Abs 4 vierter Satz)“ richtig „(§ 30 Abs 5 vierter Satz)“ zu lauten.

13. In der Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 33/2024, hat es im § 3 Abs 3 Z 5 statt „Schotterentahme“ richtig „Schotterentnahme“ zu lauten.

14. Im Gesetz, LGBl Nr 43/2024, hat die Novellierungsanweisung zu Z 3 richtig zu lauten:

„3. Im § 95 wird angefügt:

„(13) Die §§ 2 und 24a Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2024 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.““

15. Im Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024, hat die Novellierungsanweisung zu Z 37 richtig zu lauten:

„37. Im § 223 wird angefügt:

„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:

(8) § 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.

(9) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.““