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# 74. VerordnungGeschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung - Änderung

74. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 2024, mit der die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wird

> Auf Grund des Art 42 Abs 1a des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25/1999, in der geltenden Fassung und des § 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes – BVG ÄmterLReg, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

> Die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 126/2022 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 wird geändert wie folgt:

1. Die Promulgationsklausel lautet: „Auf Grund des Art 42 Abs 1a des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, in der geltenden Fassung und des § 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:“

2. Im Artikel II, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

3. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Fachgruppe 0/1 – Präsidium wird die Wortfolge „Der Fachgruppe angegliedert: Büros der Regierungsmitglieder“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Allgemeine Angelegenheiten und koordinierende Aufgaben der Gleichbehandlungsagenden und Antidiskriminierung des Landes in Vollziehung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes; Angelegenheiten des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes; Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen; Wahrnehmung der Befugnisse des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten (für die Landesverwaltung, die Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die SALK sowie für den Gemeindedienst); Frauenförderpläne sowie –berichte; Geschäftsstelle des Salzburger Monitoring-Ausschusses gemäß der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.“

3.2. In der Abteilung 2 – Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport lauten die Bezeichnung und der Geschäftsbereich des Referats 2/05:

### „Referat 2/05 – Frauen und Diversität {#prov_referat_2_05_frauen_und_diversitat}

Frauen- und Diversitätsangelegenheiten des Landes, soweit diese nicht von der Vollziehung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes erfasst sind; Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und deren Kindern (Gewalt- und Opferschutz); Angelegenheiten der Salzburger Schutzunterkünfte.“