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# 91. Gesetz:Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019; Änderung

91. Gesetz vom 6. November 2024, mit dem das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019, LGBl Nr 92/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 12 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 12 wird eingefügt:

### „Anspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten {#prov_anspruch_auf_entschadigung_fur_bestimmte_tatigkeiten}

### § 12a {#par_12a}

(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person:

(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.“

3. Nach § 16 wird angefügt:

### „§ 17 {#prov_17}

Das Inhaltsverzeichnis sowie § 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“