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# 107. Kundmachung:Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025

107. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2024 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025

> Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes – SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:

€ 1.209,01;

€ 846,31;

€ 544,05;

€ 302,25.

### § 2 {#par_2}

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:

€ 145,08;

€ 108,81;

€ 72,54;

€ 36,27;

€ 217,62;

€ 156,27;

€ 312,54.

### § 3 {#par_3}

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2025:

€ 108,81;

€ 217,62.

### § 4 {#par_4}

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:

€ 241,80;

€ 132,99.

### § 5 {#par_5}

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2025 € 241,80.