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# 108. Verordnung: Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-Siezenheim

108. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Dezember 2024, mit der für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-Siezenheim die Öffnungszeiten festgelegt werden und der Notfallbereitschaftsdienst angeordnet wird

> Gemäß § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken verordnet:

### Kernöffnungszeiten {#prov_kernoffnungszeiten}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:

(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.

(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.

### Notfallbereitschaftsdienst {#prov_notfallbereitschaftsdienst}

### § 2 {#par_2}

(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinde Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-Siezenheim in nachstehende Gruppen eingeteilt.

Gruppe A:Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim

Gruppe B:Nautilus-Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach

Gruppe C:1)

Gruppe D:Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig

Gruppe E:1)

Gruppe F:1)

Gruppe G:Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim

Gruppe H:1)

Gruppe I:Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim

Gruppe J:2)

Gruppe K:Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies

Gruppe L:1)

Gruppe M:1)

ausgelassen.

(2) Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der alphabetischen Gruppeneinteilung gemäß Absatz 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind. Davon ausgenommen ist der Wechsel am Samstag, sofern es sich um einen Werktag handelt, wobei der Notfallbereitschaftsdienst um 18:00 Uhr anzutreten ist.

### Morgenöffnungszeiten § 3 {#prov_morgenoffnungszeiten_3}

Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr offen zu halten:

Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim

Apotheke „Apotheke Wals, Walserfeldstraße 36, 5071 Wals

Apotheke „Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies

Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach

Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig

### Mittagsöffnungszeiten § 4 {#prov_mittagsoffnungszeiten_4}

Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag während der täglichen Mittagssperre von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Notfallbereitschaftsdienst zu versehen und haben offen zu halten:

Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim

Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim

Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies

Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach

### Abendöffnungszeiten {#prov_abendoffnungszeiten}

### § 5 {#par_5}

Die öffentlichen Apotheken Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim sowie die Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr offen zu halten.

### Samstagsöffnungszeiten {#prov_samstagsoffnungszeiten}

### § 6 {#par_6}

Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 am Samstag - sofern es sich um einen Werktag handelt - zu folgenden Zeiten offen zu halten:

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr:

Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim

Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim

Apotheke Wals, Walserfeldstraße 36, 5071 Wals-Siezenheim

Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies

Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach

Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig

Wals

von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr:

Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim

### Notfallbereitschaftsdiensthinweis {#prov_notfallbereitschaftsdiensthinweis}

### § 7 {#par_7}

Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.

### Anwesenheitspflicht§ 8 {#prov_anwesenheitspflicht_8}

Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.

### Verwaltungsübertretungen {#prov_verwaltungsubertretungen}

### § 9 {#par_9}

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 10 {#par_10}

(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die bestehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.08.2017 (zu den Zahlen: 30302/500-102/80-2017, 30302/500-127/58-2017, 30302/500-135/116-2017, 30302/500-140/72-2017, 30302/500-142/71-2017, 30302/500-163/60-2017) sowie die Verordnung vom 15.12.2005, Zahl: 30302-500-163/7-2005, außer Kraft.