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# 113. Verordnung:Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für öffentliche Apotheken und eine Filialapotheke im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau

113. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 2024 über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken und einer Filialapotheke im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau

> Auf Grund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau sowie auf Grund des § 24 Abs 5 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung wird für die Filialapotheke „Apotheke am Dorfplatz“ in 5531 Eben im Pongau, der Tauern-Apotheke in 5541 Altenmarkt im Pongau verordnet:

### Kernöffnungszeiten {#prov_kernoffnungszeiten}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:

(2) Die Zeiten, während derer die Filialapotheke „Apotheke am Dorfplatz“ in 5531 Eben im Pongau für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten hat (Kernöffnungszeiten), werden mit Montag bis Freitag von 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:45 Uhr bis 18:00 Uhr festgesetzt.

(3) Abweichend von Abs 1 und 2 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8.00 bis 12.00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

(4) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau sind in der Anlage 1 ersichtlich.

### Notfallbereitschaft {#prov_notfallbereitschaft}

### § 2 {#par_2}

(1) Für die Versehung der Notfallbereitschaft außerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 bis 4 werden die öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau in nachstehende Dienstgruppen eingeteilt:

Gruppe 1:

• Löwen-Apotheke in 5500 Bischofshofen

• Tauern Apotheke in 5541 Altenmarkt im Pongau

Gruppe 2:

• Apotheke zur Sonnenterrasse in 5620 Schwarzach

• Apotheke im AGZ in 5541 Altenmarkt im Pongau

Gruppe 3:

• Marien-Apotheke in 5500 Bischofshofen

• Stadtapotheke in 5550 Radstadt

Gruppe 4:

• Vital Apotheke in 5600 St. Johann im Pongau

Gruppe 5:

• Sonnen-Apotheke in 5450 Werfen

• Wald-Apotheke Wagrain in 5602 Wagrain

• Apotheke Großarl in 5611 Großarl

Gruppe 6:

• Johannes Stadt Apotheke, St. Johann im Pongau

Die Notfallbereitschaft ist fortlaufend in täglich wechselndem Turnus zu versehen. Die Notfallbereitschaft der diensthabenden Apotheke(n) beginnt jeweils um 08.00 Uhr früh und endet um 08.00 Uhr früh des nächstfolgenden Tages.

Die Notfallbereitschaft der Apotheke AGZ in 5541 Altenmarkt im Pongau wird durch die Tauern Apotheke in 5541 Altenmarkt im Pongau bzw durch die Stadtapotheke in 5550 Radstadt geleistet.

(2) Die öffentlichen Apotheken Kurapotheke in 5640 Bad Gastein und die Kurapotheke Bad Hofgastein in 5630 Bad Hofgastein haben außerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 und 4 werktags (Montag bis Freitag) von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr ihre Notfallbereitschaft in Ruferreichbarkeit in einem Turnuswechsel mit Montag, Mittwoch und Freitag (2,2,3).

Diese beginnt um 18:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr. Nach 22:00 Uhr wird auf den derzeitigen 6er-Turnus im Salzachtal verwiesen.

An Sonn- und Feiertagen versehen die beiden Apotheken (angeglichen an den Hausarztnotdienst) Notfallbereitschaft von 10:00 bis 12:00 Uhr in Anwesenheit. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 17:00 bis 22.00 Uhr in Ruferreichbarkeit.

(3) Tourismusregelungen:

An Sonn- und Feiertagen in der Wintersaison darf

Diese Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk St. Johann im Pongau dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag während der Mittagszeit und im Anschluss an die Öffnungszeiten zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 bis maximal 20.00 Uhr Notfallbereitschaft leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs 1 ASVG dies erfordern. Die Notfallbereitschaft während der Mittags- und Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

Zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 darf die öffentliche Apotheke im AGZ in 5541 Altenmarkt Bereitschaftsdienst versehen:

Die Apotheke darf während dieser Notfallbereitschaft im Bedarfsfall auch geöffnet halten.

(5) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

(6) Während der Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

(7) Zustellung dringend benötigter Arzneimittel

### Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen_und_strafbestimmungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und die Notfall-bereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apotheken-gesetz bestraft.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft. An diesem Tag haben ab 08:00 Uhr die Apotheken der Gruppe 6, die Johannes Stadt Apotheke, St. Johann im Pongau, Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs 1 zu versehen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 treten alle bisherigen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk St. Johann im Pongau außer Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Zusätzliche freiwillige Öffnungszeiten zu den verordneten Kernöffnungszeiten

gültig ab 1. Jänner 2025 Montag bis Samstag (werktags):

### Morgenöffnungszeiten {#prov_morgenoffnungszeiten}

### § 1 {#par_1_2}

Montag bis Freitag:

VITAL APOTHEKE St. Johann im Pongau KG von 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr

Montag und Freitag:

Sonnen-Apotheke in 5450 Werfen von 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr

Samstag:

Tauern-Apotheke, Altenmarkt von 08:00 bis 10:00 Uhr

### Mittagsöffnungszeiten {#prov_mittagsoffnungszeiten}

### § 2 {#par_2_2}

Montag bis Freitag:

Apotheke im AGZ Mag pharm Georgia Künßberg KG von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Marien-Apotheke Bischofshofen von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Wald-Apotheke in 5602 Wagrain von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr

### Abendöffnungszeiten {#prov_abendoffnungszeiten}

### § 3 {#par_3_2}

Montag und Mittwoch:

Sonnen-Apotheke in 5450 Werfen von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Dienstag und Donnerstag:

Sonnen-Apotheke in 5450 Werfen von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr