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# 118. Gesetz:Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes- Vertrags-bedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Magistrats-Bedienstetengesetz und Bediensteten-Schutzgesetz; Änderung

118. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das LandesVertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Magistrats-Bedienstetengesetz und das Bediensteten-Schutzgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10d wird angefügt:

„(3) Der Beamte darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.“

2. In § 130a wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

3. Im § 136 wird angefügt:

„(33) Die §§ 10d und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 20a wird angefügt:

„(3) Der Vertragsbedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.“

2. In § 76a wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

3. Im § 87 wird angefügt:

„(29) Die §§ 20a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 46 Verweisungen auf Bundesgesetze“ folgende Zeile eingefügt:

2. Nach § 46 wird eingefügt:

### „Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 46a {#par_46a}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union.“

3. Im § 48 wird angefügt:

„(21) Das Inhaltsverzeichnis und der § 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 wird angefügt:

„(6) Der Beamte darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.“

2. Im § 79a wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

3. Im § 84 wird angefügt:

„(11) § 16 Abs 6 und § 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 22a wird angefügt:

„(3) Die oder der Vertragsbedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.“

2. Im § 78 wird das Wort „Gemeindedienst“ durch die Wortfolge „öffentlichen Dienst oder den Gemeindedienst“ ersetzt.

3. Im § 127a wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

4. Im § 130 wird angefügt:

„(27) Die §§ 22a Abs 3, 78 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 54a wird angefügt:

„(3) Die bzw der Bedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.“

2. Im § 217 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

3. Im §223 wird angefügt:

„(10) § 54a Abs 3 und § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

> Das Bediensteten-Schutzgesetz – BSG, LGBl Nr 103/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2024, wird geändert wie folgt:

1. § 55 Z 1 lautet:

2. § 56 Z 15 lautet:

3. Im § 58 wird angefügt:

„(8) Die §§ 55 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“