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# 121. Gesetz:Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, Salzburger Nationalparkgesetz, Umweltschutz- und Umwelt-informationsgesetz, Salzburger Raumordnungsgesetz, Jagdgesetz 1993, Salzburger Einforstungsrechtegesetz und das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz; Änderung

121. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Nationalparkgesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, das Salzburger Raumordnungsgesetz, das Jagdgesetz 1993, das Salzburger Einforstungsrechtegesetz und das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die bisherige Z 4a erhält die Ziffernbezeichnung „4b“ und nach der Z 4 wird eingefügt:

1.2. Nach der Z 4b (neu) wird eingefügt:

1.3. Nach der Z 10 wird eingefügt:

1.4. Die Z 13 lautet:

1.5. Die Z 14 entfällt.

1.6. Nach der Z 16 wird eingefügt:

2. Im § 6 wird angefügt:

„(4) § 37 Abs 3 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg (Salzburger Naturschutzgesetz), LGBl Nr 45/1956, wird dahingehend authentisch interpretiert, dass auch die in den Jahren 1929 bis 1938 durch Bescheid festgestellten „erhaltungswürdigen Naturgebilde“ als Naturdenkmäler gelten.“

3. Im § 16 lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.“

4. § 17 lautet:

### „Verfahren und vorläufiger Schutz {#prov_verfahren_und_vorlaufiger_schutz}

### § 17 {#par_17}

(1) Vor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg zu hören.

(2) Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.“

5. Im § 19 lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.“

6. § 20 lautet:

### „Verfahren und vorläufiger Schutz {#prov_verfahren_und_vorlaufiger_schutz_2}

### § 20 {#par_20}

Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet § 17 sinngemäß Anwendung.“

7. Im § 22a Abs 2 lautet der letzte Satz: „Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet.“

8. § 23a Abs 2 lautet:

„(2) Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 17 Abs 1 sinngemäß Anwendung.“

9. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 lit a wird die Wortfolge „Bruch- und Galeriewälder und sonstige“ durch die Worte „Bruchwälder und“ ersetzt.

9.2. Im Abs 1 wird der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

9.3. Im Abs 5 lautet der zweite Satz: „Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben auf derselben Fläche betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.“

10. Im § 25 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Die lit a lautet:

10.2. Die bisherige lit g erhält die Bezeichnung „h)“ und nach der lit f wird eingefügt:

11. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Abs 1 lit a lautet:

11.2. Abs 1 lit c und d lauten:

11.3. Abs 2 lautet:

„(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten.“

11.4. Im Abs 3 wird vor dem Punkt am Ende des dritten Satzes der Klammerausdruck „(Verschweigung)“ eingefügt.

11.5. Abs 4 lautet:

„(4) Die angezeigte Maßnahme ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.“

11.6. Im Abs 6 lauten die lit a und b:

11.7. Im Abs 7 wird der Punkt am Ende der lit b durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

12. Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:

12.2. Nach Abs 7 wird eingefügt:

„(7a) Die tatsächliche Sammel- oder Fangtätigkeit dürfen nur Personen durchführen, die der Behörde gemäß Abs 4 Z 4 bekannt gegeben wurden. Der Personenkreis kann durch den Bewilligungsinhaber im Nachhinein nur in Abstimmung mit der Behörde geringfügig geändert werden. Die Kenntnisnahme durch die Behörde ist in einem Aktenvermerk zu bestätigten und dem Bewilligungsinhaber schriftlich zu bestätigen.“

12.3. Im Abs 8 lautet der erste Satz: „Die berechtigten Personen haben jeweils eine Kopie der Bewilligung und allenfalls einer Kenntnisnahme nach Abs 7a samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen.“

13. Im § 36 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den §§ 13, 17 oder 20 in Kenntnis gesetzt werden.“

14. § 46 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(1) Die Behörde kann unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des vorherigen oder des bescheidmäßigen Zustands anordnen mit Bescheid, wenn entweder

(1a) Die Anordnung gemäß Abs 1 ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Anzuordnen ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands binnen angemessener Frist auf Kosten des Bescheidadressaten in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise. Wenn die (Wieder)Herstellung eines vorherigen bzw bescheidmäßigen Zustands nicht möglich ist, ist anzuordnen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, die den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt.

(1b) Kann ein zur Wiederherstellung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die im Abs 1a genannten Personen auf Ersatz des Aufwandes erwächst.“

15. Im § 47 Abs 1 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit d durch einen Strichpunkt ersetzt.

16. Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

16.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:

„(3a) Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn

16.3. Abs 4 lautet:

„(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.“

16.4. Im Abs 6 entfällt der letzte Satz.

17. Im § 51 Abs 3 lautet die Z 2:

18. § 53 lautet:

### „Naturschutzbeirat {#prov_naturschutzbeirat}

### § 53 {#par_53}

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Abs 2 genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vertreter der betreffenden Gemeinde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Vertreter der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz findet keine Anwendung.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben und sollen

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.“

19. § 55 Abs 2 Z 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

20. Im § 61 Abs 1 wird der Ausdruck „34 Abs 8 und 10“ durch die Zahl „34“ ersetzt.

21. Im § 67 wird angefügt:

„(15) Die §§ 5, 6 Abs 4, 16, 17, 19, 20, 22a Abs 2, 23a Abs 2, 24 Abs 1 und Abs 5, 25 Abs 2, 26, 34 Abs 4, Abs 7a und Abs 8, 36 Abs 1, 46 Abs 1, 47, 49 Abs 3, Abs 3a, Abs 4 und Abs 6, 51 Abs 3, 53, 55 Abs 2 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates gelten als entsendete Mitglieder im Sinn dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 55 festgelegt sind.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 3 lauten der zweite und dritte Satz: „Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben. Über den Beginn und die Beendigung der Stellvertreterfunktion ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“

1.2. Im Abs 5 Z 2 wird das Zitat „§ 100 LAO“ durch das Zitat „§ 131 BAO, BGBl 201/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 113/2024,“ ersetzt.

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Über den Beginn und die Beendigung der Bestellung ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“

2.2. Im Abs 2 entfällt der dritte Satz.

2.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

3. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 werden die Z 1 bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.2. Abs 2 lautet:

„(2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.“

3.3. Abs 4 lautet:

„(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“

4. Im § 12 wird angefügt:

„(5) § 3 Abs 3 und 5, § 4 Abs 1, 2 und 3 und § 8 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:

1. § 20 Abs 3 entfällt die Wortfolge „und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.

2. Im § 47 wird angefügt:

„(9) § 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 10 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bis 5“.

1.2. Im Abs 11 wird die Wort- und Ziffernfolge „6 und 7“ durch die Wort- und Ziffernfolge „5 bis 7“ ersetzt.

2. Im § 52 wird angefügt:

„(17) § 4 Abs 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die vom Auswirkungsbereich des Betriebs betroffenen Gemeinden, die vorgenannten Umweltorganisationen und die Personen mit berechtigtem Interesse, die innerhalb der Kundmachungsfrist eine Äußerung abgegeben haben, sind berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“

2. Im § 88 wird angefügt:

„(4) § 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 150 betreffende Zeile.

2. Im § 34 Abs 3 wird der Betrag „4 €“ durch den Betrag „7 €“ ersetzt.

3. Im § 59 Abs 4 lautet der letzte Satz: „Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.“

4. Im § 60 Abs 3a lautet der dritte Satz: „Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.“

5. Im § 70 Abs 3 lautet die lit e:

6. § 150 entfällt.

7. Im § 155 Abs 2 entfällt die lit i und lautet der zweite Satz: „Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet.“

8. Im § 164 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.“

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

> Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:

1. § 50a Abs 4 lautet:

„(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.“

2. Im § 50b werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 3 lautet:

„(3) Der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese kann innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.“

2.2. Abs 8 lautet:

„(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.“

2.3. Abs 9 entfällt.

3. Im § 59 wird angefügt:

„(9) Die §§ 50a Abs 4 und 50b Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 50b Abs 9 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“

## Artikel VIII {#art_artikel_viii}

> Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 – FLG. 1973, LGBl Nr 1/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 91 Abs 4 lautet:

„(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.“

2. Im § 91a werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 3 lautet:

„(3) Der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese kann innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.“

2.2. Abs 8 lautet:

„(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 7, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.“

2.3. Abs 9 entfällt.

3. Im § 124 wird angefügt:

„(6) Die §§ 91 Abs 4 sowie 91a Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 91a Abs 9 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“