/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20241220_124/image001.jpg

# 124. Gesetz:Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung

124. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz – LB-PG, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2023, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37l betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 37l wird eingefügt:

### „Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025 {#prov_erhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2025}

### § 37m {#par_37m}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2025 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2025 um 4,6 % erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,830

2003

1,796

2004

1,766

2005

1,722

2006

1,681

2007

1,638

2008

1,594

2009

1,539

2010

1,539

2011

1,524

2012

1,461

2013

1,426

2014

1,398

2015

1,376

2016

1,356

2017

1,340

2018

1,310

2019

1,270

2020

1,241

2021

1,224

2022

1,188

2023

1,108

“

3. Im § 79 wird angefügt:

„(25) § 37m in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“