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# 129. Verordnung:Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Saalfelden, Leogang, und Lofer sowie die Filialapotheke der Aesculus Apotheke in Maria Alm

129. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Dezember 2024, mit der für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Saalfelden, Leogang und Lofer sowie die Filialapotheke der Aesculus Apotheke in Maria Alm die Kernöffnungszeiten festgelegt werden und der Notfallbereitschaftsdienst angeordnet wird

> Auf Grund der §§ 8 Abs 1, 2 und 3 sowie 24 Abs 5 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken bzw die Filialapotheke verordnet:

### Kernöffnungszeiten {#prov_kernoffnungszeiten}

### § 1 {#par_1}

(1) Die öffentlichen Apotheken in Saalfelden, Leogang, Maria Alm und Lofer haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten.

Montag – Freitag

Samstag

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:30 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

(2) Die Filialapotheke „Hochkönig-Apotheke, Maria Alm“ der öffentlichen „Aesculus Apotheke“ in 5760 Saalfelden an der Anschrift 5761 Maria Alm, Am Gemeindeplatz 4, hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:

Montag/Mittwoch/Donnerstag/Freitag

Dienstag

Samstag

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

9:00 Uhr – 17:00 Uhr

15:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag

Dienstag/Freitag

Mittwoch

Donnerstag

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

16:00 Uhr – 18:00 Uhr

16:00 Uhr – 18:30 Uhr

15:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag

Dienstag/Donnerstag/Freitag

Mittwoch

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

8:00 Uhr – 12:30 Uhr

16:00 Uhr – 18:00 Uhr

16:00 Uhr – 18:30 Uhr

(3) Abweichend von Abs 1 und 2 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

(4) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.

(5) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.

### Notfallbereitschaftsdienst {#prov_notfallbereitschaftsdienst}

### § 2 {#par_2}

(1) Außerhalb der Kernöffnungszeiten gemäß § 1 haben die öffentlichen Apotheken in Saalfelden und Leogang

• an Werktagen (Montag bis Freitag) jeweils in täglichem Wechsel von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des

Folgetages und

• an Wochenenden jeweils in wöchentlichem Wechsel von Samstag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr

(2) Zusätzlich zum Bereitschaftsdienst gemäß Abs 1 hat an jenen Werktagen (Montag bis Freitag), an denen die „Apotheke Leogang“ Bereitschaftsdienst versieht, in der Zeit von 18:00 bis 20:00 Uhr

besonderen Bereitschaftsdienst zu leisten, welcher auch bei geöffneter Türe geleistet werden darf.

(3) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1 hat die öffentliche „Pinzgau-Apotheke“ während der Mittagspause von 12:30 bis 14:00 Uhr an Werktagen, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, Bereitschaftsdienst zu versehen. Die Apotheke darf während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten. Der Bereitschaftsdienst für die anderen Apotheken entfällt.

(4) Der Bereitschaftsdienst gemäß Abs 1 darf in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

### Bereitschaftsdienst der öffentlichen „St. Rupertus-Apotheke“ in Lofer {#prov_bereitschaftsdienst_der_offentlichen_st_rupertus_apotheke_in_lofer}

### § 2a {#par_2a}

(1) Die öffentliche „St. Rupertus-Apotheke“ in Lofer hat außerhalb ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 bis 3 Bereitschaftsdienst zu versehen:

Die öffentliche „St. Rupertus-Apotheke“ in Lofer kann während der zusätzlichen Bereitschaftsdienste gemäß Abs 1 lit c) und d) im Bedarfsfall auch geöffnet halten.

(2) Der Bereitschaftsdienst während der Mittagspause kann an Werktagen von Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr ganzjährig auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(3) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 und der Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs 1 und 2 verweist die öffentliche „St. Rupertus-Apotheke“ in Lofer an die jeweils nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken in Saalfelden.

(4) Während des von der öffentlichen „St. Rupertus-Apotheke“ in Lofer gemäß Abs 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

### Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen_und_strafbestimmungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.

(1a) Die Filialapotheke „Hochkönig Apotheke“ in Maria Alm hat auf ihr Betriebszeiten und auf ihre Stammapotheke, die öffentliche „Aesculus Apotheke“ in Saalfelden, gut sichtbar beim Eingang der Apotheke oder in deren unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur gestattet sofern die Überschreitung im Rahmen der freiwilligen Öffnungszeiten gemäß § 8 Abs 2 Apothekengesetz erfolgt und der Bezirkshauptmannschaft schriftlich bekanntgegeben wurde, ausgenommen es handelt sich um eine Arzneimittelabgabe in Notfällen.

### Verwaltungsübertretungen {#prov_verwaltungsubertretungen}

### § 4 {#par_4}

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apotheken-gesetz bestraft.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die wechselnden Bereitschaftsdienste werden durch diese Verordnung nicht geändert und ist die bisherige Reihenfolge vom 31. Dezember 2024 auf den 1. Jänner 2025 beizubehalten.

(3) Mit Ablauf des 31.12.2024 treten folgende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See außer Kraft:

• Verordnung über die Festlegung der Kernöffnungszeiten und den Bereitschaftsdienst der Apotheken in Saalfelden, Leogang, Maria Alm und Lofer vom 11.11.2024, Zahl: 30602-153/43632/167-2024.