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# 8. Verordnung:Verordnung betreffend Festsetzung der Betriebszeiten und Festlegung des Bereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Tennengau

8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16. Jänner 2025, mit der für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Tennengau die Betriebszeiten festgelegt werden und der Bereitschaftsdienst während der Sperrzeiten angeordnet wird

> Aufgrund des § 8 Abs 1, 2, 4, 5 und 6 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Tennengau folgendes verordnet:

### Betriebszeiten {#prov_betriebszeiten}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), werden gemäß § 8 Abs 1 des Apothekengesetzes wie folgt festgesetzt:

(2) Abweichend von Abs 1 werden die Betriebszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt, soferne diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

(3) Am Feiertag, dem 8. Dezember, dürfen die öffentlichen Apotheken von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten. Die Verpflichtung zur Leistung der Bereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.

### Turnusbereitschaftsdienst {#prov_turnusbereitschaftsdienst}

### § 2 {#par_2}

(1) Der Bereitschaftsdienst während der Sperrzeiten (außerhalb der Betriebszeiten) und unter Ausnahme des Bereitschaftsdienstes während der Mittagssperre werden gemäß § 8 Abs 2 Apothekengesetz die öffentlichen Apotheken des Bezirkes Tennengau in nachstehende Gruppen eingeteilt:

APO 1a) Stadtapotheke Hallein, Bayrhamerplatz 7, 5400 Hallein;

(2) Die unter Abs 1 angeführten öffentlichen Apotheken des Bezirkes Tennengau haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Bereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der Gruppeneinteilung gemäß Abs 1, täglich jeweils um 8.00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind.

(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag während der Mittagssperre der Apotheken gemäß § 1 Abs 1 und 2, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1, dass dieser durch die folgenden Apotheken zu versehen ist, die in dieser Zeit auch zur Gänze oder teilweise offenhalten können:

Stadtapotheke Hallein, Bayrhamerplatz 7, 5400 Hallein

Wiestal Apotheke, Kletzelgutweg 3, 5400 Hallein

Apotheke Oberalm, Halleiner Landesstraße 34, 5411 Oberalm und

Apotheke Abtenau, Markt 253a, 5441 Abtenau

(4) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1 hat die Apotheke Abtenau, 5441 Abtenau, Bereitschaftsdienst zu versehen

Die Apotheke Abtenau kann während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.

Die Apotheke Abtenau hat keinen Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn der hausapothekenführende Arzt in Annaberg sich im Bereitschaftsdienst befindet.

(5) Die unter Abs 1 angeführten öffentlichen Apotheken des Bezirkes Tennengau haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Bereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der Gruppeneinteilung gemäß Abs 1, täglich jeweils um 08.00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind.

(6) Für die Apotheke Abtenau gilt abweichend von Abs 5, dass der Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1 und die zusätzlichen Bereitschaftsdienste gemäß Abs 3 und 4 durch einen Apotheker in Ruferreichbarkeit (rasche Erreichbarkeit zur Arzneimittelabgabe in dringenden Fällen) geleistet werden können. Die sofortige telefonische Erreichbarkeit ist aber jedenfalls sicherzustellen.

(7) Die Apotheke Abtenau hat der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer ihre zusätzlichen Bereitschaftsdienste gemäß Abs 4 jeweils zeitgerecht - möglichst einen Monat vorher - schriftlich mitzuteilen.

(8) Die Apotheke Abtenau hat außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 und ihrer Bereitschaftsdienste gemäß Abs 1, 3 und 4 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus der nächstgelegenen dienstbereiten Apotheke in Golling oder Kuchl an Patienten auf Kosten der Apotheke Abtenau zugestellt werden. Die Apotheke Abtenau hat darüber an der Betriebsanlage einen von außen deutlich erkennbaren gut ersichtlichen Hinweis anzubringen sowie die betroffenen Ärzte über das Angebot der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel zu informieren.

### Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen zu den Betriebszeiten {#prov_allgemeine_bestimmungen_und_strafbestimmungen_zu_den_betriebszeiten}

### und zum Bereitschaftsdienst {#prov_und_zum_bereitschaftsdienst}

### § 3 {#par_3}

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene dienstbereite Apotheke ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

### Inkrafttreten/Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist befristet bis einschließlich 31. Dezember 2025.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. August 2022, Zl 30202-159/2/68-2022, außer Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. August 2022, Zl 30202-159/2/68-2022, tritt nach Ablauf der Befristung dieser Verordnung am 1. Jänner 2026 wieder in Kraft.