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# 17. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2025 – LHG 2025; Erlassung

# Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung

17. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2025, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2026 bis 2029 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2025 – LHG 2025) und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

### Landesvoranschlag für das Jahr 2025 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2025}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2025 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt:

Aufwendungen

Erträge

4.183.537.400 €

3.783.380.800 €

Finanzierungshaushalt:

Auszahlungen

Einzahlungen

4.425.919.200 €

4.425.978.700 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2026 bis 2029 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2025 bis 2029 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangswert für 2025

Schätzwert für 2026

Schätzwert für 2027

Schätzwert für 2028

Schätzwert für 2029

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.504,7

1.573,3

1.564,4

1.604,4

1.666,7

Haftungsobergrenze (=175 % davon)

2.633,2

2.753,3

2.737,7

2.807,7

2.916,8

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen und vorzeitigen Tilgungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungen_und_vorzeitigen_tilgungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vor-zeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächti-gungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2025

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

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## Artikel 2 {#art_artikel_2}

> Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 46 wird angefügt:

„(5) § 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

2. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 5 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.