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# 22. Verordnung:Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Salzburg Stadt

22. Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 10. März 2025 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Salzburg Stadt

> Gemäß § 41 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

### § 2 {#par_2}

Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Salzburg Stadt umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

### § 3 {#par_3}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.