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# 28. Verordnung:Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung und Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung; Änderung

28. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. März 2025, mit der die Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung und die Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung geändert werden

> Auf Grund der §§ 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 49/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 57/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 1 und Abs 2 lauten:

„(1) Das in der Marktgemeinde Werfen sowie in den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Gebiet um das Tennengebirge wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.“

2. Im § 4 wird angefügt:

„(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl Nr 18/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 80/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 2 lautet der erste Satz: „Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt.“

2. Im § 6 wird angefügt:

"(5) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.“