/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20250326_29/image001.jpg

# 29. Landesverfassungsgesetz:Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung

29. Landesverfassungsgesetz vom 19. März 2025, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 52 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

1.2. Nach der den § 53h betreffende Zeile wird eingefügt:

2. Im § 20 Abs 3 lit k wird die Wortfolge „das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“ ersetzt.

3. Im § 20a werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 5 lautet:

„(5) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch den Stadtrechnungshof. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.“

3.2. Im Abs 6 wird im ersten Satz das Wort „Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofes“ ersetzt.

4. Im § 20b werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz das Wort „Kontrollamt“ durch das Wort „Stadtrechnungshof“ und im letzten Satz die Worte „Das Kontrollamt“ durch die Worte „Der Stadtrechnungshof“ ersetzt.

4.2. Abs 2 lautet:

„(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.“

5. Im § 27 Abs 6 lit a werden die Worte „Leiter des Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofsdirektor“ ersetzt.

6. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Abs 2 lautet:

„(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (§§ 52 und 52a) als Abteilung gemäß Abs 1 einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.“

6.2. Im Abs 3 werden die Worte „Leiter des Kontrollamtes“ durch das Wort „Stadtrechnungshofdirektor“ ersetzt.

6.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrats und des Stadtrechnungshofes sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.“

6.4. Abs 6 lautet:

„(6) Die im Abs 4 genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.“

7. Im § 35 Abs 3 wird im letzten Satz das Wort „rechtsunwirksam“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt.

8. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 2 werden die lit d bis f durch folgende Bestimmungen ersetzt:

8.2. Im Abs 3 lit b, im Abs 4 lit b sowie im Abs 5 Z 2 werden jeweils die Worte „Leiters des Kontrollamtes“ bzw „Kontrollamtleiters“ jeweils durch das Wort „Stadtrechnungshofdirektors“ ersetzt.

8.3. Im Abs 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „des Leiters des Kontrollamtes“ durch die Wortfolge „des Stadtrechnunghofdirektors sowie des Direktor-Stellvertreters“ ersetzt.

8.4. Im Abs 6 lautet der erste Satz: „Der Magistratsdirektor, der Stadtrechnungshofdirektor, der Direktor-Stellvertreter, die Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausüben, und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.“

9. Im § 49a werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Abs 1 lautet:

„(1) Dem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:

9.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch das Kontrollamt“ durch die Wortfolge „durch den Stadtrechnungshof“ ersetzt.

9.3. Abs 4 lautet:

„(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.“

10. § 52 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Stadtrechnungshof {#prov_stadtrechnungshof}

### § 52 {#par_52}

(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.

(2) Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.

(3) Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.

(4) Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.

(5) Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.

(7) Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.

### Aufgaben des Stadtrechnungshofes {#prov_aufgaben_des_stadtrechnungshofes}

### § 52a {#par_52a}

(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung

(2) Die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses, des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, den Stadtrechnungshof zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlass um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.

(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.

(4) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen). Die Prüfung hat vor Beschlussfassung der Projekte im Gemeinderat zu erfolgen. Die Beratung des Prüfberichts hat im Gemeinderat im Rahmen der Beratungen über die Bauführung zu erfolgen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Prüfung, das Verfahren der Prüfung und die Prüfobjekte zu treffen. In dieser Verordnung sind auch die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Gemeinderat die Beschlussfassung über Projekte auch ohne vorangehende Prüfung durch den Stadtrechnungshof vornehmen kann.

### Prüftätigkeit und Berichte {#prov_pruftatigkeit_und_berichte}

### § 52b {#par_52b}

(1) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder die Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen (§ 52a Abs 1) steht dem Stadtrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, dass die Amtstätigkeit bzw der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine personenbezogenen Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(3) Der Stadtrechnungshof hat mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar Kontakt zu halten und das Verfahren bei seinen Prüfungen selbst zu bestimmen.

(4) Die Prüfungen sind dem Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen, sowie alle gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und jedem Verlangen unverzüglich zu entsprechen, das zum Zweck der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.

(5) Der Stadtrechnungshof hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters oder einer Fraktion (§ 52a Abs 2) auch dem Kontrollausschuss, zu berichten. Der Prüfbericht ist den Organen unmittelbar zuzuleiten.

(6) Gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfberichtes an die Organe ist der Prüfbericht über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu treffen.

(7) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Berichtes durch das zuständige Organ dem Stadtrechnungshof über den Vollzug der Empfehlungen zu berichten (Vollzugsbericht). Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuss halbjährlich einen Bericht über die eingetroffenen Vollzugsmeldungen zu erstatten.

(8) Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes vorzulegen.“

11. Im § 53d wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren können für das gesamte Stadtgebiet, oder wenn der Bürgermeister dies anordnet oder der Gemeinderat dies beschließt und sich der Gegenstand ausschließlich auf einzelne oder mehrere Stadteile bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden. “

12. Im § 53e werden die Abs 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.

(3) Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.

(3a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.

(3b) Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.“

13. Im § 53g Abs 4 lautet der zweite Satz: „Ein Auflageverfahren sowie ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren haben nicht stattzufinden.“

14. Nach § 53i wird eingefügt:

### „Stadtumfrage {#prov_stadtumfrage}

### § 53j {#par_53j}

(1) Der Bürgermeister oder der Gemeinderat können durch eine Stadtumfrage die Meinung zu Fragen der Gemeindevollziehung von Personen, die in der Stadt Salzburg einen Wohnsitz gemeldet haben, erheben. Die Umfrage kann auf Personen mit Adressen in bestimmten Stadtteilen oder auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden. Zu diesem Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat:

(2) Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. § 53e Abs 2 ist hinsichtlich der Beurteilung, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle in der Stadt Salzburg gemeldeten Personen den Antrag unterstützen können.

### Bürgerräte {#prov_burgerrate}

### § 53k {#par_53k}

Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind (Mitglieder), die vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung des Gemeinderates präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann der Gemeinderat die im § 53j Abs 1 genannten Daten verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann der Gemeinderat durch Verordnung erlassen.“

15. Im § 85 wird angefügt

„(5) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 20 Abs 3, 20a Abs 5 und 6, 20b Abs 1 und 2, 27 Abs 6, 33 Abs 2, 3, 4 und 6, 35 Abs 3, 36 Abs 2, 3, 4, 5 und 6, 49a Abs 1, 3 und 4, 52, 52a, 52b, 53d Abs 1a, 53e Abs 2 bis 3b, 53g Abs 4, 53j und 53k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“