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# 43. Verordnung:Sonderfördermittelverordnung 2025/2026

43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2025, mit der die Höhe des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2025/2026 festgelegt werden (Sonderfördermittelverordnung 2025/2026 – SoFmV 2025/2026)

> Auf Grund der §§ 45a Abs 3, 47 Abs 1 und 47c des Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Höhe des Elternbeitragsersatzes {#prov_hohe_des_elternbeitragsersatzes}

### § 1 {#par_1}

Im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß § 45a Abs 3 S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:

Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger

Private (Tageseltern)Rechtsträger

Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt

113,00 €

203,40 €

203,40 €

### Höhe der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern)Rechtsträger {#prov_hohe_der_sonderforderung_fur_die_besuchspflicht_fur_private_tageseltern_rechtstrager}

### § 2 {#par_2}

Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 je besuchspflichtigem Kind 2.033,50 €.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.