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# 53. Gesetz:1. Salzburger Erneuerbaren Ausbaugesetz

53. Gesetz vom 4. Juni 2025, mit dem das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden (1. Salzburger Erneuerbaren Ausbaugesetz)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, LGBl Nr 35/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Überschrift des 5. Abschnittes betreffenden Zeilen:

2. § 1 lautet:

### „Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

### § 1 {#par_1}

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:

(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.“

3. Der 5. Abschnitt lautet:

#### „5. Abschnitt

#### Maßnahmen zur Umsetzung des Art 26 Energieeffizienz-Richtlinie

### Industrieanlagen; Kosten-Nutzen-Analyse {#prov_industrieanlagen_kosten_nutzen_analyse}

### § 14 {#par_14}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bedarf zu Zwecken der Beurteilung, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.

(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs 2b AVG zu koordinieren.

(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.“

4. Der 6. Abschnitt lautet:

#### „6. Abschnitt

### Anlaufstelle und Verfahrenshandbuch {#prov_anlaufstelle_und_verfahrenshandbuch}

### § 15 {#par_15}

(1) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers vor und während des gesamten administrativen Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und Erteilung der Genehmigung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind. Als Genehmigungsverfahren gelten alle Bewilligungs-, Feststellungs-, Anzeige-, Mitteilungsverfahren udgl nach sonstigen Vorschriften. Die Anlaufstelle begleitet den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verfahren und stellt diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck kann sie andere Behörden mit einbeziehen und konsultieren.

(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.

(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden und die Einhaltung der Fristen hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

### Mediationsverfahren {#prov_mediationsverfahren}

### § 16 {#par_16}

Bei Interessenkonflikten, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen.“

5. Im § 17 Abs 2 lauten die Z 1 und 2:

6. Im § 19 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 14 und 17 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft.“

#### Artikel II

> Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG, LGBl Nr 75/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 70/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 54a betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

2. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 13a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2.2. Die Z 16 lautet:

2.3. Die Z 20 lautet:

2.4. Die Z 38 lautet:

3. § 45 Abs 3 lautet:

„(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und zugehörige Energiespeicher am selben Standort ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.“

4. Im § 46 Abs 1 lautet die lit f:

5. § 47a lautet:

### „Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen {#prov_besondere_bestimmungen_fur_anlagen_zur_erzeugung_von_elektrischer_energie_aus_erneuerbaren_quellen}

### § 47a {#par_47a}

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.“

6. Im § 52 Abs 2 lautet die Z 4:

7. Der bisherige § 54a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 54b“ und lautet § 54a neu:

### „Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen {#prov_besondere_bestimmungen_betreffend_anschlussleitungen_fur_anlagen_zur_erzeugung_von_elektrischer_energie_aus_erneuerbaren_quellen}

### § 54a {#par_54a}

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.

(6) Abweichend von Abs 5 hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.“

8. Im § 77c wird angefügt:

„(6) Die §§ 5, 45 Abs 3, 47a, 52 Abs 2, 54a, 54b und 78 Abs 1 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 46 Abs 1 und 78 Abs 1 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft. Die §§ 47a Abs 4 und 54a Abs 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 finden keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

9. Im § 78 Abs 1 lauten die Z 6 und 7:

#### Artikel III

> Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 48 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. Nach der den § 62a betreffenden Zeile wird eingefügt:

2. Im § 5 wird in der Z 10a das Wort „Ansammmlung“ durch das Wort „Ansammlung“ ersetzt.

3. Im § 26 Abs 7 lautet die lit a:

4. Im § 27 Abs 2 lautet die lit c:

5. Nach § 48 wird eingefügt:

### „Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie {#prov_besondere_bestimmungen_im_zusammenhang_mit_anlagen_zur_erzeugung_von_energie}

### aus erneuerbaren Quellen {#prov_aus_erneuerbaren_quellen}

### § 48a {#par_48a}

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.

(6) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.

(7) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.

(8) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(9) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, innerhalb eines Monats zu entscheiden.

(10) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.

(11) Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie und Art 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.

### Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen {#prov_besondere_bestimmungen_im_zusammenhang_mit_dem_ausbau_von_gigabit_netzen}

### § 48b {#par_48b}

(1) In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

(2) Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Art 7 Abs 5 der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

(3) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Abs 2 genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.“

6. Im § 49 Abs 5 wird die Verweisung „gemäß Abs 3“ durch die Verweisung „gemäß Abs 3 und 3a“ ersetzt.

7. Nach § 62a wird eingefügt:

### „Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 62b {#par_62b}

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“

8. Im § 68 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 angefügt:

„(2) Die §§ 5, 27 Abs 2, 48a und 48b, 49 Abs 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 26 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a Abs 4 und Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

#### Artikel IV

> Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Im § 3a Abs 4 lautet der zweite Satz: „Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 10a Abs 4, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden.“

3. Nach § 10 wird eingefügt:

### „Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen {#prov_besondere_bestimmungen_im_zusammenhang_mit_anlagen_zur_erzeugung_von_energie_aus_erneuerbaren_quellen}

### § 10a {#par_10a}

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen bzw Mitteilungen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bzw der Mitteilung die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, dies unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder außerhalb eines solchen liegt. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Baubehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Mitteilung vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Baubehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 nach § 73 AVG, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 richtet sie sich nach § 10 Abs 8; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 9 besondere Regelungen getroffen sind.

(6) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(7) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 100 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(8) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe gemäß § 2 Abs 1 innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) innerhalb eines Monats zu entscheiden.

(9) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 8 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Baubehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Baubehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.“

4. Im § 24b wird angefügt:

„(14) Die §§ 3a Abs 4, 10a und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 10a Abs 4 und Abs 6 bis 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Mitteilungsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

5. Im § 25 Abs 1 erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“, wobei in der Z 3 neu der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt wird, und lautet die Z 4 neu: