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# 59. Verordnung:Geschäftsordnung der Landesregierung; Änderung

59. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2025, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird

> Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Geschäftsordnung der Landesregierung – GO-LR, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 114/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der lit A:

1.1.1. Der Fettdruck lautet: „A. Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler“

1.1.2. In der Z 2 wird angefügt: „– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);“

1.1.3. Die Z 3 bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.2. In der lit B:

1.2.1. Die Bezeichnung „Landeshauptmann-Stellvertreterin“ wird durch die Bezeichnung „Landeshauptfrau-Stellvertreterin“ ersetzt.

1.2.2. Die Z 1 bis 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und lauten die Z 1 und 2:

1.2.3. In der Z 3 (neu) entfällt im zweiten Punkt der Spiegelstrich.

1.3. In der lit C:

1.3.1. Die Bezeichnung „Landeshauptmann-Stellvertreter“ wird durch die Bezeichnung „Landeshauptfrau-Stellvertreter“ ersetzt.

1.3.2. Die Z 1 lautet:

1.3.3. In der Z 2 lautet der erste Punkt:

1.3.4. Die Z 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.4. In der lit D:

1.4.1. In der Z 4 entfällt der zweite Punkt.

1.4.2. Die Z 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.5. In der lit E:

1.5.1. In der Z 2 wird vor dem ersten Punkt eingefügt:

1.5.2. Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ und „6“ und wird nach Z 3 eingefügt:

1.6. In der lit F entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.

2. Im § 9 wird angefügt:

„(4) Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.“

3. Im § 11 Abs 2 wird die Wortfolge „Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA“ durch die Wortfolge „Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler, Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA“ ersetzt.

4. Im § 16 wird angefügt:

„(24) Die §§ 3 Abs 1, 9 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2025 treten mit 2. Juli 2025 in Kraft.“