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# 67. Gesetz:Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz; Änderung

67. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBG, LGBl Nr 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 1 Z 2 wird die Wendung „Pflegehelferin oder als Pflegehelfer“ durch die Wendung „Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent“ ersetzt.

2. Im § 10 Abs 1 Z 2 lit a wird die Wendung „Pflegehelferin oder als Pflegehelfer“ durch die Wendung „Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent“ ersetzt

3. Im § 12 Abs 1 Z 2 wird die Wendung „Pflegehelferin oder als Pflegehelfer“ durch die Wendung „Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent“ ersetzt.

4. Im § 13 Abs 1 Z 2 wird die Wendung „Pflegehelferin oder als Pflegehelfer“ durch die Wendung „Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent“ ersetzt.

5. Im § 14 Abs 1 Z 2 lit a wird die Wendung „Pflegehelferin oder als Pflegehelfer“ durch die Wendung „Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent“ ersetzt.

6. Im § 15 Abs 3 wird in der Einleitung der Z 2 der Ausdruck „Pflegehilfeausbildung“ durch den Ausdruck „Pflegeassistenzausbildung“ ersetzt.

7. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Abs 2 lautet:

„(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul

Unterrichtseinheiten

Dokumentation

4

Ethik und Berufskunde

5

Erste Hilfe

18

Grundzüge der angewandten Hygiene

6

Grundpflege und Beobachtung

73

Grundzüge der Pharmakologie

25

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20

Haushaltsführung

8

Grundzüge der Gerontologie

8

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20

Grundzüge der Sozialen Sicherheit

5“

7.2. Abs 3 lautet:

„(3) Die praktische Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Sie ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.“

8. Im § 20 Abs 2 wird der Ausdruck „Pflegehilfe“ jeweils durch den Ausdruck „Pflegeassistenz“ ersetzt.

9. § 23 Abs 2 lautet:

„(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt 18 Jahre. “

10. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. In der Z 1 wird der Ausdruck „57/2008“ durch den Ausdruck „109/2024“ ersetzt.

10.2. In der Z 2 wird nach dem Ausdruck „281/2006“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 3/2025“ angefügt.

11. Dem § 29 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Die §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 15 Abs 3, 16 Abs 2 und 3, 20 Abs 2, 23 Abs 2, 27, 30 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 wird nach der Wendung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ die Wendung „(§ 29 Abs 1)“ eingefügt.

12.2. Im Abs 2 werden geändert:

12.2.1. Nach der Wendung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ wird die Wendung „(§ 29 Abs 1)“ eingefügt.

12.2.2. Die Wendung „Pflegehelferin und Pflegehelfer“ wird durch die Wendung „Pflegeassistentin und Pflegeassistent“ ersetzt.

12.3. Im Abs 3 wird nach der Wendung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ die Wendung „(§ 29 Abs 1)“ eingefügt.

12.4. Im Abs 4 wird nach der Wendung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ die Wendung „(§ 29 Abs 1)“ eingefügt.

12.5. Im Abs 5 werden geändert:

12.5.1. Nach der Wendung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ wird die Wendung „(§ 29 Abs 1)“ eingefügt.

12.5.2. Die Wendung „Pflegehelferin und Pflegehelfer“ wird durch die Wendung „Pflegeassistentin und Pflegeassistent“ ersetzt.

12.6. Nach Abs 6 wird angefügt:

„(7) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen haben oder nach Abs 8 abschließen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer zu führen.

(8) Ausbildungsmodule, die vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden.“

13. Die Anlage lautet:

### „Anlage {#prov_anlage}

Unterstützung bei der Basisversorgung

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV) berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten: